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BGB § 1906 Genehmigung des Betreuungsgerichts bei freiheitsentziehender Unterbringung und bei freiheitsentziehenden Maßnahmen

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Eine Unterbringung des Betreuten durch den Betreuer, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, ist nur zulässig, solange sie zum Wohl des Betreuten erforderlich ist, weil

1.
auf Grund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung des Betreuten die Gefahr besteht, dass er sich selbst tötet oder erheblichen gesundheitlichen Schaden zufügt, oder
2.
zur Abwendung eines drohenden erheblichen gesundheitlichen Schadens eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff notwendig ist, die Maßnahme ohne die Unterbringung des Betreuten nicht durchgeführt werden kann und der Betreute auf Grund einer psychischen Krankheit oder geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der Unterbringung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann.

(2) Die Unterbringung ist nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts zulässig. Ohne die Genehmigung ist die Unterbringung nur zulässig, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist; die Genehmigung ist unverzüglich nachzuholen.

(3) Der Betreuer hat die Unterbringung zu beenden, wenn ihre Voraussetzungen weggefallen sind. Er hat die Beendigung der Unterbringung dem Betreuungsgericht unverzüglich anzuzeigen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn dem Betreuten, der sich in einem Krankenhaus, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung aufhält, durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig die Freiheit entzogen werden soll.

(5) Die Unterbringung durch einen Bevollmächtigten und die Einwilligung eines Bevollmächtigten in Maßnahmen nach Absatz 4 setzen voraus, dass die Vollmacht schriftlich erteilt ist und die in den Absätzen 1 und 4 genannten Maßnahmen ausdrücklich umfasst. Im Übrigen gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Landgericht Krefeld - 3 O 277/22
25. September 2025
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GeB vom Verwaltungsgericht Bayreuth - B 8 K 23.574
16. Januar 2025
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Urteil vom Bundesverfassungsgericht - 1 BvL 1/24
26. November 2024
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Beschluss vom Bundesgerichtshof - XII ZB 572/23
12. Juni 2024
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Beschluss vom Bundesgerichtshof - XII ZB 458/23
7. Februar 2024
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Nichtannahmebeschluss vom Bundesverfassungsgericht - 2 BvR 1114/23
16. Januar 2024
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Beschluss vom Amtsgericht Landau a.d. Isar - 003 F 88/23
31. Mai 2023
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Beschluss vom Bundesgerichtshof - XII ZB 498/22
22. März 2023
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Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 13 U 203/22
31. Januar 2023
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Beschluss vom Bundesgerichtshof - XII ZB 86/22
7. Dezember 2022
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