Urteil vom Landgericht Krefeld - 3 O 277/22
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.000,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.02.2022 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 159,94 Euro freizustellen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung von Schmerzensgeld aus nach Erbschaft übergegangenem Recht ihres Ehemannes in Anspruch. Die behauptete Alleinerbenstellung der Klägerin steht allerdings zwischen den Parteien in Streit.
3Der am 00.00.0000 verstorbene Z. U., bereits zuvor wegen Vorhofflimmers mit einem Herzschrittmacher versorgt, wurde am 00.00.0000 durch den niedergelassenen Kardiologen Dr. I. aufgrund von massiven Druckschmerzen und nach diagnostizierten Herzrhythmusstörungen in das Krankenhaus der Beklagten eingewiesen. Es erfolgten Untersuchungen und zunächst am 00.00.0000 die Verlegung auf die Intensivstation für eine Nacht zur Beobachtung. Am nächsten Tag erfolgte in stabilem Allgemeinzustand die Verlegung auf die Normalstation. Dort stellte sich unmittelbar nach der Verlegung eine akute delirante Symptomatik ein. Am Nachmittag musste der Patient im Zustand ausgeprägter Erregtheit und motorischer Unruhe mit Hilfe von Sicherheitspersonal auf die Station zurückbegleitet werden, nachdem er einen Stationsarzt mit einem Feuerlöscher bedroht hatte. Dort kam es zu einem erneuten Anfall mit starker Agitiertheit und Selbst- sowie Fremdgefährdung, weshalb der Patient sediert und fixiert wurde. Der Zeuge Dr. O. erläuterte der Klägerin das Vorgehen und der Patient wurde zur weiteren Überwachung auf die Intermediate-Care-Station verbracht. Auch im Weiteren kam es wiederholt zur Desorientiertheit beim Patienten und akuten Delir-Phasen, in denen er sich aggressiv und agitiert zeigte. Aufgrund dessen wurde er auf der Station immer wieder teil- sowie auch vollständig fixiert (u.a. 5-Punkt-Fixierung).
4Am 00.00.0000 wurde er in die gerontopsychiatrische Abteilung des Q. Krankenhauses verlegt. Am 00.00.0000 beantragte die Klägerin die geschlossene Unterbringung des Patienten in der Klinik gemäß § 1906 BGB, die das Betreuungsgericht mit Beschluss vom 00.00.0000 anordnete. Am 00.00.0000 wurde der Patient aus dem Q. Krankenhaus entlassen.
5Die Klägerin war damals die Vorsorgebevollmächtigte ihres Ehemannes und als solche auch zur Gesundheitssorge entscheidungsbefugt. In der Vollmacht (Blatt 16 d.A.) heißt es:
6„Sie darf über meine Unterbringung mit freiheitsentziehender Wirkung (§ 1906 Abs. 1 BGB), über ärztliche Zwangsmaßnahmen (§ 1906a Abs. 1 BGB) und über meine Verbringung zu einem stationären Aufenthalt in einem Krankenhaus entscheiden, wenn eine ärztliche Zwangsmaßnahme in Betracht kommt (§ 1906a Abs. 4 BGB) sowie über freiheitsentziehende Maßnahmen (z.B. Bettgitter, Medikamente u.Ä.) in einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung (§ 1906 Abs. 4 BGB) entscheiden, solange dergleichen zu meinem Wohle erforderlich ist. Zusätzlich ist eine Genehmigung des Betreuungsgerichts notwendig (§ 1906 Abs. 2 und 5, § 1906a Abs. 2 und 5 BGB).“
7Eine gerichtliche Genehmigung der Fixierungsmaßnahmen lag unstreitig zu keinem Zeitpunkt vor.
8Inwieweit die Fixierungsmaßnahmen mit der Klägerin als Bevollmächtigte des Patienten abgesprochen waren, steht zwischen den Parteien in Streit. Lediglich die am 00.00.0000 erstmals vorgenommene Fixierung wirft die Klägerin der Beklagten nicht als Fehler vor. Die im Anschluss erfolgte Aufrechterhaltung der Maßnahmen ohne gerichtliche Genehmigung sei fehlerhaft.
9Nach dem Vortrag der Klägerin besuchte diese den Patienten während seines Aufenthalts bei der Beklagten zu folgenden Besuchszeiten:
10(…).
11Sie habe ihn dabei durchgängig fixiert angetroffen. Auch habe sie in der Station bei spätabendlichen Anrufen die Mitteilung erhalten, dass der Patient noch fixiert sei.
12Neben der - sachlich sowie auch formell mangels betreuungsgerichtlicher Einwilligung - ungerechtfertigten Fixierung als Freiheitsentziehung mit Richtervorbehalt (Art. 104 Abs. 2 GG), der sie im Übrigen nicht zugestimmt, sondern sich vielmehr stets um Aufhebung der Fixierung bemüht habe, erhebt die Klägerin den Vorwurf unzulänglicher Pflege ihres Ehemannes, der sich eine Wunde im Steißbereich zugezogen habe. Überdies habe sich ihr Ehemann im Hause der Beklagten behandlungsbedürftige Infektionen mit verschiedenen Keimen und insbesondere eine Harnwegsentzündung zugezogen. Beides sei nicht hinreichend behandelt und nur unzulänglich an das Q. Krankenhaus mitgeteilt worden, so dass auch dort die Behandlung erst verspätet erfolgt sei. Die Delirzustände könnten Folge der Infektionen sein. Diese hätte die Beklagte verhindern bzw. jedenfalls entsprechende Kontrolluntersuchungen veranlassen und Behandlungsmaßnahmen vornehmen müssen. Erst am 00.00.0000 sei eine Untersuchung auf Keime hin vorgenommen worden. Bis zu diesem Zeitpunkt habe ihr Mann einen septischen Schock erlitten.
13Die Klägerin beantragt,
141.
15die Beklagte zu verurteilen, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Festsetzung der Höhe nach in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichts gesetzt wird, mindestens jedoch 20.000,00 Euro, nebst Zinsen aus dem zugesprochenen Schmerzensgeldbetrag in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.02.2022;
162.
17festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr sämtliche aus der fehlerhaften und rechtswidrigen Behandlung resultierenden weiteren materiellen Schäden für Vergangenheit und Zukunft, sowie die nicht vorhersehbaren immateriellen Zukunftsschäden zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen und/oder bereits übergegangen sind.
183.
19die Beklagte zu verurteilen, sie hinsichtlich der nach dem RVG nicht konsumierten vorgerichtlichen Kosten des Klägers bei dem Prozessbevollmächtigten in Höhe von 1.295,43 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.02.2022 nach §§ 288 I, 291 S.l, 1. HS BGB im Wege der Nebenforderung freizustellen.
20Die Beklagte beantragt,
21die Klage abzuweisen.
22Die Beklagte behauptet, die Fixierung sei im Rahmen eines akuten Delirs des Verstorbenen in Abstimmung mit der Klägerin auf Grund einer massiven Eigen- und Fremdgefährdung des Verstorbenen erfolgt. Die Fixierung sei auch nicht durchgehend erfolgt, sondern passager immer wieder gelockert bzw. vollständig gelöst worden. Im Übrigen habe man stets gehofft, dass immer wieder eine kurzfristige Entfixierung erfolgen könne. Mit einer länger andauernden Fixierung habe man im Hause der Beklagten nicht gerechnet. Die Fixierungsmaßnahmen seien zum Wohle des Patienten zur Therapiesicherung bei kardialer Grunderkrankung und zur Abwendung einer Eigen- und Fremdgefährdung unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erfolgt und hätten daher keiner gerichtlichen Genehmigung bedurft.
23Auch sei die Pflege ausreichend erfolgt, eine etwaige Hautläsion allenfalls schicksalhaft eingetreten. Die Dokumentation belege die sorgfältige Pflege des Patienten, auch während der Fixierung mit Einsatz einer viskoelastischen Matratze zum Schutz vor Hautschädigungen. Der Status der Haut sei regelhaft kontrolliert und es seien sämtliche gebotenen Maßnahmen zum Schutz vor Hautschädigungen getroffen worden. Zu keinem Zeitpunkt hätten Hinweise auf eine Sepsis-Entwicklung bestanden. Eine Sepsis bestreitet die Beklagte. Der Harnwegsinfekt sei im Verlauf als lokale Infektion entstanden, auf die regelhaft reagiert worden sei. Eine septische Ausbreitung eines Infektgeschehens habe zu keiner Zeit vorgelegen.
24Sie ist der Auffassung, die Klägerin handle widersprüchlich, wenn sie einerseits als Vorsorgebevollmächtigte Fixierungsmaßnahmen zugestimmt habe und nun aus übergegangenem Recht Forderungen des Patienten aus den von ihr genehmigten Fixierungsmaßnahmen herleiten wolle. Dieses Vorgehen widerspreche § 242 BGB, insbesondere weil die Klägerin selbst zu keiner Zeit Veranlassung gesehen habe, trotz der Vorsorgevollmacht, die für sie entsprechende Rechte und Pflichten beinhaltet habe, das Betreuungsgericht anzurufen, das auf jeden Fall die Genehmigung zur Sicherung der Therapie erteilt hätte, wäre es angerufen worden.
25Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen Dr. O. und Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens, das der Sachverständige Prof. Dr. K. in der Verhandlung am 00.00.0000 mündlich erläutert hat. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten vom 14.07.2024 (Bl. 1333.N ff. d.A.) und die Sitzungsniederschrift vom 00.00.0000 (Bl. 1429 ff. d.A.) Bezug genommen und verwiesen.
26Wegen der Einzelheiten des wechselseitigen Parteivorbringens wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen und verwiesen.
27Entscheidungsgründe:
28I.
29Die Klage ist zulässig, hat aber nur in geringem Umfang Erfolg. Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus ererbtem Recht ihres Ehemannes aus §§ 630a, 280, 823, 249 ff. 253 Abs. 2, 1922 BGB einen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 1.000,00 Euro. Bei der Entscheidung ist hinsichtlich der vorgenommenen Fixierungsmaßnahmen davon auszugehen, dass diese erforderlich gewesen sind und die Klägerin mit diesen einverstanden war. Weil aber die Genehmigung des Betreuungsgerichts zu diesen Maßnahmen gefehlt hat, waren diese rechtswidrig, was die Zubilligung eines Schmerzensgeldes von 1.000,00 Euro rechtfertigt. Im Übrigen ist die Behandlung des verstorbenen Ehemannes der Klägerin im Hause der Beklagten dem medizinischen Standard entsprechend erfolgt.
30Im Einzelnen gilt Folgendes:
311.
32Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Die Kammer ist aufgrund des von der Klägerin vorgelegten Erbvertrags vom 00.00.0000 (Bl. 1184 d.A.) und des Eröffnungsprotokolls des Amtsgerichts V. vom 02.01.2023 (Bl. 1177 d.A.) davon überzeugt, dass die Klägerin Alleinerbin des Patienten geworden und damit dessen Schmerzensgeldanspruch gegen die Beklagten nach § 1922 Abs. 1 BGB auf sie übergegangen ist.
33Ein Erbe ist nicht verpflichtet, sein Erbrecht durch einen Erbschein nachzuweisen. Legt er ein notariell eröffnetes Testament vor, kann der Anspruchsgegner die Aktivlegitimation des Erben nur in Zweifel ziehen, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Erblasser das Testament später widerrufen oder geändert haben könnte und zu wessen Gunsten dies hätte erfolgt sein können. Aus der Leistungstreuepflicht (§ 242 BGB) lässt sich der allgemeine Rechtsgedanke ableiten, dass die Legitimationsanforderungen, die an den Vertragspartner gerichtet werden, zumutbar sein müssen. Im Falle des Erbnachweises ist zumutbar nur das, was auch von einem Grundbuchamt verlangt werden könnte, in der Regel also nur die Vorlage einer eröffneten öffentlichen Verfügung von Todes wegen, falls diese existiert. Einen Erbschein darf der Vertragspartner daher nur dann verlangen, wenn auch das Grundbuchamt ihn fordern könnte, also in den Fällen, in denen konkrete, vom Vertragspartner darzulegende Zweifel an der ausgewiesenen Erbfolge bestehen oder in denen die Verfügung in sich unschlüssig oder unklar ist. Abstrakte Zweifel und bloße allgemeine Vermutungen berechtigen den Vertragspartner dagegen nicht, einen Erbschein zu verlangen. Ein solches Verlangen kann demnach auch nicht mit der Möglichkeit gerechtfertigt werden, dass die Verfügung von Todes wegen später aufgehoben oder geändert worden sein könnte (vgl. OLG V., Urteil vom 22.10.2021, 7 U 139/21; BGH, Urteil vom 10.12.2004, V ZR 120/04).
34Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Erbvertrag vom 00.00.0000, mit dem der Patient die Klägerin zu seiner alleinigen Erbin bestimmt hat, keinen Bestand haben könnte. Insbesondere ist nichts dafür ersichtlich, dass - was die Beklagte in den Raum stellt - die Töchter des verstorbenen Patienten den Erbvertrag angefochten haben könnten. Ebenso wenig liegen greifbare Anhaltspunkte dafür vor, dass der Ehemann der Klägerin im Zeitpunkt des Abschlusses des Erbvertrags aufgrund einer dementiellen Erkrankung nicht testierfähig gewesen ist. Ausweislich der Seite 2 des Erbvertrags hat sich der Notar, vor dem der Erbvertrag geschlossen worden ist, von der Testier- und Geschäftsfähigkeit überzeugt. Dass bei dem Ehemann der Klägerin zu Lebzeiten mehr als nur ein Verdacht auf eine dementielle Erkrankung bestanden hat, steht zudem nicht fest. Aber auch dann, wenn der Erbvertrag vom 00.00.0000 unwirksam wäre, wäre die Klägerin Alleinerbin. Maßgeblich für die Erbfolge wäre dann nämlich der Erbvertrag vom 19.01.2018 (Bl. 1179 d.A.), in dem der Erblasser ebenfalls die Klägerin zur Alleinerbin eingesetzt hat, lediglich mit dem Unterschied, dass dort lediglich zur Vorerbin und die beiden Töchter zu Nacherben bestimmt worden sind.
352.
36Die im Hause der Beklagten vorgenommenen Fixierungsmaßnahmen waren rechtswidrig. Die Fixierung eines Patienten stellt einen Eingriff in dessen Grundrecht auf Freiheit der Person im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG iVm Art. 104 GG dar. Die vollständige Aufhebung der Bewegungsfreiheit des Patienten durch die Fixierung am Bett, in besonderem Maße bei einer 5-Punkt-Fixierung, nimmt diesem die Freiheit, sich zu bewegen. Eine Fixierung, bei der sämtliche Gliedmaßen des Betroffenen mit Gurten am Bett festgebunden werden, stellt eine Freiheitsentziehung im Sinne von Art. 104 Abs. 2 GG dar, es sei denn, es handelt sich um eine lediglich kurzfristige Maßnahme. Von einer kurzfristigen Maßnahme ist in der Regel auszugehen, wenn sie absehbar die Dauer von ungefähr einer halben Stunde unterschreitet (vgl. BVerfG, Urteil vom 24.07.2018, 2 BvR 309/15).
37Nach diesen Grundsätzen sind die vorgenommenen Fixierungen rechtswidrig gewesen, weil die erforderliche Genehmigung der Maßnahmen durch das zuständige Betreuungsgericht nicht vorlag. Der Patient ist hier vom 00.00.0000 bis zu seiner Verlegung in das Q. Krankenhaus am 00.00.0000, also über einen Zeitraum von 14 Tagen, immer wieder auch über längere Zeiträume fixiert worden. Insoweit wird auch Bezug genommen auf die pflegerische Statuserhebung (Bl. 354 ff. d.A.) und die Pflegeberichte (Bl. 372 ff d.A.), in denen sich die getroffenen Maßnahmen bis auf wenige Lücken im Wesentlichen nachvollziehen lassen.
38Die Beklagte stellt auch nicht erheblich in Abrede, dass die in ihrem Hause vorgenommenen Fixierungsmaßnahmen einer Genehmigung durch das Betreuungsgericht bedurft hätten. Ohne Erfolg beruft sie sich darauf, dass sämtliche Maßnahmen indiziert sowie mit der Klägerin als Vorsorgebevollmächtigter besprochen worden seien und diese den Maßnahmen zugestimmt habe. Auch wenn - wie nachfolgend noch weiter ausgeführt werden wird - davon auszugehen ist, dass die im Hause der Beklagten ergriffenen Fixierungsmaßnahmen tatsächlich erforderlich waren und die Klägerin diesen zugestimmt hat, bleiben diese Maßnahmen aufgrund des Fehlens einer richterlichen Genehmigung rechtswidrig. Die Klägerin konnte hierüber nicht disponieren. Denn Art. 104 Abs. 2 GG bestimmt, dass über die Zulässigkeit und Fortdauer einer Freiheitsentziehung nur der Richter zu entscheiden hat und bei jeder nicht auf richterlicher Anordnung beruhenden Freiheitsentziehung unverzüglich eine richterliche Entscheidung herbeizuführen ist. Dementsprechend sieht auch die Vorsorgevollmacht vor, dass die Vorsorgebevollmächtigte, hier die Klägerin, zwar über freiheitsentziehende Maßnahmen entscheiden darf, zusätzlich aber eine Genehmigung des Betreuungsgerichts notwendig ist (vgl. auch § 1906 Abs. 2 BGB a.F.).
39Der Gesetzgeber schreibt in § 1906 Abs. 4 BGB aF zwingend die Einholung eines richterlichen Beschlusses vor, selbst wenn der Betreuer bzw. Vorsorgebevollmächtigte, wie die Beklagte geltend macht, mit der Fixierung einverstanden ist. Könnte sich der Behandler mit dem Einwand, der Vorsorgebevollmächtigte sei einverstanden gewesen, einer Haftung entziehen, würde dies das gesetzlich vorgesehene richterliche Genehmigungserfordernis unterlaufen.
40Dass hier ein Beschluss erforderlich war, musste auch im Hause der Beklagten, einem Krankenhaus der Maximalversorgung, bekannt sein. Im Übrigen ergibt sich die Kenntnis auch daraus, dass das Krankenhaus, wie der Zeuge Dr. O. bekundet hat, die entsprechenden Formulare zur Beantragung eines solchen Beschlusses vorhält. Allein der Umstand, dass die behandelnden Ärzte gehofft haben mögen, dass sich Zustand des Patienten innerhalb kurzer Zeit bessere, rechtfertigt keine andere Bewertung. Dies gilt schon angesichts des schon erwähnten langen Zeitraums der Fixierung.
41Ohne Erfolg macht die Beklagte geltend, die spätere Genehmigung der Unterbringung im Q. Krankenhaus durch das Betreuungsgericht heile eine fehlende Genehmigung für die in ihrem Hause vorgenommenen Fixierungsmaßnahmen. Dies gilt schon deshalb, weil die Genehmigung einer Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 BGB aF nicht auch die Genehmigung von Fixierungsmaßnahmen umfasst. Diese sind auch im Rahmen eines bereits bestehenden Freiheitsentziehungsverhältnisses als eigenständige Freiheitsentziehung zu qualifizieren, die den Richtervorbehalt des Art. 104 Abs. 2 GG abermals auslöst. Eine solche Maßnahme weist eine Eingriffsqualität auf, die von der richterlichen Unterbringungsanordnung nicht gedeckt ist (vgl. BVerfG, Urteil vom 24.07.2018, 2 BvR 309/15).
423.
43Die Kammer erachtet vorliegend die Zubilligung eines Schmerzensgeldes von 1.000,00 Euro als angemessen, aber auch ausreichend.
44Die Kammer hat dabei einerseits berücksichtigt, dass der Patient über einen Zeitraum von 14 Tagen immer wieder fixiert worden ist, ohne dass sich im Hause der Beklagten innerhalb einer vertretbaren Zeit um einen Genehmigungsbeschluss des Betreuungsgerichts bemüht worden ist bzw. die Klägerin nicht darum gebeten worden ist, eine richterliche Genehmigung zu beantragen. Wie bereits unter 2. ausgeführt worden ist, war eine richterliche Genehmigung auch bei Zustimmung der Vorsorgebevollmächtigten weiter erforderlich, weil die Zustimmung nicht zur Disposition Dritter steht.
45Andererseits hat die Kammer berücksichtigt, dass die Fixierungsmaßnahmen nach den überzeugenden gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. K., denen die Kammer folgt, zur adäquaten Behandlung des Patienten zwingend erforderlich und alternativlos waren. Insoweit hat der Sachverständige gut nachvollziehbar die dringend behandlungsbedürftige lebensbedrohliche Erkrankung des Patienten geschildert und dargelegt, weshalb aufgrund des deliranten Zustands des Patienten zur sachgerechten Behandlung einerseits, aber auch wegen eigen- und fremdgefährdendem Verhalten andererseits, die Fixierungsmaßnahmen notwendig gewesen sind. Dabei war nach den Ausführungen des Sachverständigen eine dauerhafte Fixierung notwendig, die lediglich dann passager gelöst werden konnte, wenn es der Zustand des Patienten zugelassen hat. Derartige Entfixierungen konnte der Sachverständigen den Behandlungsunterlagen auch entnehmen. Nach seinen Feststellungen gab es bei der Behandlung keinerlei Versäumnisse mit Ausnahme des Fehlens der Genehmigung der Fixierungsmaßnahmen durch das Betreuungsgericht. Hier hat der Sachverständige aber keinen Zweifel daran gelassen, dass die medizinischen Voraussetzungen für die Fixierungsmaßnahmen vorgelegen haben, so dass von einer Genehmigung des Betreuungsgerichts auszugehen ist, wäre ein entsprechender Antrag gestellt worden.
46Der Sachverständige hat weiter ausgeführt, dass das Behandlungsregime in beiden Fällen das Gleiche gewesen wäre und dem Patienten gesundheitliche Schäden aufgrund der Fixierungsmaßnahmen nicht entstanden seien.
47Bei der Bemessung des Schmerzensgeldes ist weiter zu berücksichtigen, dass die Klägerin - aus Sicht der Beklagten - mit den Fixierungsmaßnahmen einverstanden war. Die Kammer ist nach der informatorischen Anhörung der Klägerin und der Vernehmung des Zeugen Dr. O. davon überzeugt, dass die Fixierungsmaßnahmen mit der Klägerin abgesprochen waren und die Klägerin diesen nicht widersprochen hat. Der Zeuge Dr. O. hat nachvollziehbar geschildert, dass er mit der Klägerin mehrere ausführliche Gespräche geführt habe, in denen er ihr das Krankheitsbild ihres Ehemannes und die Erforderlichkeit der Fixierungsmaßnahmen erläutert habe, wobei die Klägerin sich einsichtig gezeigt habe. Die Kammer glaubt dem Zeugen. Auch aus den Ausführungen der Klägerin in ihrer informatorischen Anhörung folgt, dass sie die Maßnahmen letztlich jedenfalls hingenommen hat, ohne dagegen zu protestieren. Es ist auch durchaus naheliegend und nachvollziehbar, dass die Klägerin, auch wenn sie die Fixierung ihres Partners nicht wünschte, sich aufgrund der Erläuterungen der Ärzte zur Erforderlichkeit der Maßnahmen, mit diesen abgefunden hat, weil sie danach davon ausgehen musste, dass diese für die ordnungsgemäße Behandlung ihres Mannes erforderlich waren, was - wie bereits ausgeführt worden ist - auch objektiv der Fall gewesen ist.
48Auch wenn nach den vorstehenden Ausführungen von einer Zustimmung der Klägerin zu den Fixierungsmaßnahmen auszugehen ist und dem Patienten kein gesundheitlicher Schaden im herkömmlichen Sinne entstanden ist, führt dies nicht dazu, dass keinerlei Schmerzensgeldanspruch besteht. Die Fixierung ohne richterliche Genehmigung und damit der rechtswidrige Eingriff in das Grundrecht der Person, Art. 2 GG, wiegen schwer. Die Zustimmung steht nicht zur Disposition der Klägerin, auch eine Vorsorgebevollmächtigte kann nicht wirksam einwilligen. Andererseits ist die Fixierung aber alternativlos gewesen und dem Patienten ist - über die Beschränkung seiner Bewegungsfreiheit hinaus - kein weiterer Schaden entstanden.
49Unter Abwägung der dargelegten Umstände hält die Kammer ein Schmerzensgeld von 1.000,00 Euro für angemessen, aber auch ausreichend.
504.
51Der Anspruch ist nicht gemäß § 242 BGB wegen widersprüchlichen Verhaltens ausgeschlossen, weil die Klägerin den Fixierungsmaßnahmen als Vorsorgebevollmächtigte zugestimmt hat und aus diesem Sachverhalt jetzt Schmerzensgeldansprüche geltend macht. Denn vorliegend geht es nicht um Ansprüche der Klägerin selbst, sondern um einen Anspruch ihres Ehemannes, der nach dessen Tod auf sie als Erbin übergegangen ist. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die Klägerin ihre Zustimmung nur in der Absicht erteilt hat, für sich eine Rechtsposition allein zu haftungsrechtlichen Zwecken zu schaffen. Davon ist schon deshalb nicht auszugehen, weil schon der verstorbene Ehemann der Klägerin Schmerzensgeldansprüche wegen der rechtswidrigen Fixierungen verfolgt hat (vgl. das Anspruchsschreiben vom 00.00.0000, Bl. 19 d.A.).
525.
53Im Übrigen ist die Behandlung des Patienten im Hause der Beklagten fehlerfrei erfolgt. Der Sachverständige Prof. Dr. K. hat den Behandlungsunterlagen keinerlei Anhaltspunkte für ein fehlerhaftes diagnostisches, therapeutisches oder pflegerisches Vorgehen im Hause der Beklagten entnehmen können.
54Nach seinen Feststellungen ist im Hause der Beklagten auf den bei dem Patienten vorliegenden Harnwegsinfekt adäquat reagiert worden. Das Ausgehen von einer asymptomatischen Katheter-assoziierten Bakteriurie ohne relevante Bakteriämie sei bei den bei dem Patienten festgestellten Infektwerten medizinisch adäquat gewesen. Auf den Nachweis einer Leukozyturie sei am 00.00.0000 mit dem Wechsel des Katheters richtig reagiert worden, der auch am 00.00.0000 erneut gewechselt worden sei. Der Verzicht auf die Gabe von Antibiotika sei bei einer Risikoabwägung nachvollziehbar. Denn Antibiotika könnten die natürliche Darmflora ungünstig beeinflussen und Durchfallerkrankungen auslösen, hierdurch auch eine Exsikkose hervorrufen, die ein Delir verstärken könne.
55Unabhängig davon, dass bei der Behandlung der Harnwegsinfektion schon kein Fehler zu erkennen ist, konnte der Sachverständige auch nicht feststellen, dass die Infektion ursächlich für das Delir gewesen ist. Soweit die Klägerin geltend macht, die Infektion habe bei dem Patienten einen septischen Schock verursacht, konnte der Sachverständige den Behandlungsunterlagen, insbesondere den Laborwerten, schon keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass ein solcher während des Aufenthaltes bei dem Patienten überhaupt vorgelegen hat.
56Soweit bei dem Patienten überhaupt eine Wunde am Steiß vorgelegen haben sollte, was der Sachverständige den Unterlagen nicht ohne Zweifel entnehmen konnte, beruhte ein solcher Dekubitus nach den gutachterlichen Ausführungen des Sachverständigen jedenfalls nicht auf einer fehlerhaften ärztlichen oder pflegerischen Behandlung. Sollte ein relevanter Dekubitus Grad 1 oder 2 am Steiß bestanden haben, müsse dies im Rahmen möglicher Risiken des Behandlungsverlaufs gewertet werden. Diesem Risiko sei mit der Durchführung regelmäßiger Mobilisierungen des Patienten richtig begegnet worden.
576.
58Die Klägerin kann von der Beklagten, soweit die von ihr geltend gemachten Ansprüche begründet sind, zudem die Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten als notwendige Aufwendungen der Rechtsverfolgung beanspruchen. Bei Zugrundelegung eines nach dem Vorstehenden allein gerechtfertigten Gegenstandswerts von 1.000,00 Euro ergibt sich bei Ansatz einer 1,3-fachen Geschäftsgebühr nebst Auslagenpauschale und Umsatzsteuer einen Betrag von 159,94 Euro.
597.
60Der Zinsanspruch auf das Schmerzensgeld folgt aus dem Gesichtspunkt des Verzugs, §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB. Die Beklagte ist mit anwaltlichem Schreiben vom 00.00.0000 unter Fristsetzung bis zum 00.00.0000 zur Zahlung aufgefordert worden.
61Der als Freistellungsanspruch geltend gemachte Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten ist nicht zu verzinsen.
628.
63Der Feststellungsantrag hat keinen Erfolg. Es ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, welche möglicherweise zu erwartenden künftigen materiellen oder immateriellen Ansprüchen diesen Antrag rechtfertigen könnten. Der Ehemann der Klägerin ist mittlerweile verstorben. Zu eigenen möglichen künftigen Ansprüchen trägt die Klägerin nichts vor.
64II.
65Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 Satz 2 ZPO.
66Der Streitwert wird auf 22.000,00 EUR festgesetzt.
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Referenzen
- BGB § 630a Vertragstypische Pflichten beim Behandlungsvertrag 1x
- BGB § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung 2x
- BGB § 823 Schadensersatzpflicht 1x
- §§ 630a, 280, 823, 249 ff. 253 Abs. 2, 1922 BGB 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 1922 Gesamtrechtsnachfolge 2x
- BGB § 2 Eintritt der Volljährigkeit 1x
- BGB § 286 Verzug des Schuldners 1x
- ZPO § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen 1x
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
- BGB § 1906 Genehmigung des Betreuungsgerichts bei freiheitsentziehender Unterbringung und bei freiheitsentziehenden Maßnahmen 6x
- BGB § 242 Leistung nach Treu und Glauben 3x
- BGB § 1906a Genehmigung des Betreuungsgerichts bei ärztlichen Zwangsmaßnahmen 3x
- 7 U 139/21 1x (nicht zugeordnet)
- V ZR 120/04 1x (nicht zugeordnet)
- 2 BvR 309/15 2x (nicht zugeordnet)