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BGB § 1922 Gesamtrechtsnachfolge

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.

(2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Bayerisches Landessozialgericht - L 8 SO 170/21
17. März 2022
L 8 SO 170/21 17. März 2022
Urteil vom Bundesgerichtshof (9. Zivilsenat) - IX ZR 79/16
19. Oktober 2017
IX ZR 79/16 19. Oktober 2017
Urteil vom Landgericht Bielefeld - 4 O 272/12
6. Oktober 2017
4 O 272/12 6. Oktober 2017