BGB § 1927 Mehrere Erbteile bei mehrfacher Verwandtschaft

Bürgerliches Gesetzbuch

Wer in der ersten, der zweiten oder der dritten Ordnung verschiedenen Stämmen angehört, erhält den in jedem dieser Stämme ihm zufallenden Anteil. Jeder Anteil gilt als besonderer Erbteil.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Beschluss vom Sozialgericht Schleswig (3. Kammer) - S 3 AS 133/05 ER
2. Mai 2005
S 3 AS 133/05 ER 2. Mai 2005