Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

BGB § 1935 Folgen der Erbteilserhöhung

Bürgerliches Gesetzbuch

Fällt ein gesetzlicher Erbe vor oder nach dem Erbfall weg und erhöht sich infolgedessen der Erbteil eines anderen gesetzlichen Erben, so gilt der Teil, um welchen sich der Erbteil erhöht, in Ansehung der Vermächtnisse und Auflagen, mit denen dieser Erbe oder der wegfallende Erbe beschwert ist, sowie in Ansehung der Ausgleichungspflicht als besonderer Erbteil.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 3 Wx 131/23 und 133/23
12. Januar 2024
3 Wx 131/23 und 133/23 12. Januar 2024
Urteil vom Unknown court (2. Senat) - II R 39/19
17. November 2021
II R 39/19 17. November 2021
Beschluss vom Sozialgericht Schleswig (3. Kammer) - S 3 AS 133/05 ER
2. Mai 2005
S 3 AS 133/05 ER 2. Mai 2005
Beschluss vom Landgericht Köln - 1 T 38/05
5. April 2005
1 T 38/05 5. April 2005
Urteil vom Landgericht Bonn - 9 O 136/03
10. November 2003
9 O 136/03 10. November 2003