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BGB § 1949 Irrtum über den Berufungsgrund

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Die Annahme gilt als nicht erfolgt, wenn der Erbe über den Berufungsgrund im Irrtum war.

(2) Die Ausschlagung erstreckt sich im Zweifel auf alle Berufungsgründe, die dem Erben zur Zeit der Erklärung bekannt sind.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Bundesverwaltungsgericht (8. Senat) - 8 B 88/09
14. April 2010
8 B 88/09 14. April 2010
Beschluss vom Sozialgericht Schleswig (3. Kammer) - S 3 AS 133/05 ER
2. Mai 2005
S 3 AS 133/05 ER 2. Mai 2005