Die Annahme und die Ausschlagung können nicht auf einen Teil der Erbschaft beschränkt werden. Die Annahme oder Ausschlagung eines Teils ist unwirksam.
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BGB § 1950 Teilannahme; Teilausschlagung
Bürgerliches Gesetzbuch
Referenzen
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Zitiert von
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Beschluss vom Oberlandesgericht München - 33 Wx 246/24 e
22. August 2025
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33 Wx 246/24 e | 22. August 2025 |
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Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 3 Wx 91/23
17. Juli 2023
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3 Wx 91/23 | 17. Juli 2023 |
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Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht - 3 W 15/20
17. Juni 2020
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3 W 15/20 | 17. Juni 2020 |
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Beschluss vom Sozialgericht Schleswig (3. Kammer) - S 3 AS 133/05 ER
2. Mai 2005
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S 3 AS 133/05 ER | 2. Mai 2005 |