Die Versäumung der Ausschlagungsfrist kann in gleicher Weise wie die Annahme angefochten werden.
Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.
Sie sehen eine veraltete Version des Gesetzestextes. Klicken Sie hier um die aktuelle Version anzuzeigen.
BGB § 1956 Anfechtung der Fristversäumung
Bürgerliches Gesetzbuch
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.