BGB § 1966 Rechtsstellung des Fiskus vor Feststellung

Bürgerliches Gesetzbuch

Von dem Fiskus als gesetzlichem Erben und gegen den Fiskus als gesetzlichen Erben kann ein Recht erst geltend gemacht werden, nachdem von dem Nachlassgericht festgestellt worden ist, dass ein anderer Erbe nicht vorhanden ist.

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Beschluss vom Oberlandesgericht Naumburg (12. Zivilsenat) - 12 W 75/15
9. November 2015
12 W 75/15 9. November 2015
Beschluss vom Sozialgericht Schleswig (3. Kammer) - S 3 AS 133/05 ER
2. Mai 2005
S 3 AS 133/05 ER 2. Mai 2005