Von dem Fiskus als gesetzlichem Erben und gegen den Fiskus als gesetzlichen Erben kann ein Recht erst geltend gemacht werden, nachdem von dem Nachlassgericht festgestellt worden ist, dass ein anderer Erbe nicht vorhanden ist.
BGB § 1966 Rechtsstellung des Fiskus vor Feststellung
Bürgerliches Gesetzbuch
Referenzen
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Zitiert von
Beschluss vom Oberlandesgericht Naumburg (12. Zivilsenat) - 12 W 75/15
9. November 2015
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12 W 75/15 | 9. November 2015 |
Beschluss vom Sozialgericht Schleswig (3. Kammer) - S 3 AS 133/05 ER
2. Mai 2005
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S 3 AS 133/05 ER | 2. Mai 2005 |