Beruht die Überschuldung des Nachlasses auf Vermächtnissen und Auflagen, so ist der Erbe, auch wenn die Voraussetzungen des § 1990 nicht vorliegen, berechtigt, die Berichtigung dieser Verbindlichkeiten nach den Vorschriften der §§ 1990, 1991 zu bewirken. Er kann die Herausgabe der noch vorhandenen Nachlassgegenstände durch Zahlung des Wertes abwenden.
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BGB § 1992 Überschuldung durch Vermächtnisse und Auflagen
Bürgerliches Gesetzbuch
Referenzen
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Zitiert von
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Urteil vom Bundesgerichtshof (5. Zivilsenat) - V ZR 309/17
14. Dezember 2018
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V ZR 309/17 | 14. Dezember 2018 |
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Beschluss vom Sozialgericht Schleswig (3. Kammer) - S 3 AS 133/05 ER
2. Mai 2005
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S 3 AS 133/05 ER | 2. Mai 2005 |