Beruht die Überschuldung des Nachlasses auf Vermächtnissen und Auflagen, so ist der Erbe, auch wenn die Voraussetzungen des § 1990 nicht vorliegen, berechtigt, die Berichtigung dieser Verbindlichkeiten nach den Vorschriften der §§ 1990, 1991 zu bewirken. Er kann die Herausgabe der noch vorhandenen Nachlassgegenstände durch Zahlung des Wertes abwenden.
BGB § 1992 Überschuldung durch Vermächtnisse und Auflagen
Bürgerliches Gesetzbuch
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Zitiert von
Urteil vom Bundesgerichtshof (5. Zivilsenat) - V ZR 309/17
14. Dezember 2018
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V ZR 309/17 | 14. Dezember 2018 |
Beschluss vom Sozialgericht Schleswig (3. Kammer) - S 3 AS 133/05 ER
2. Mai 2005
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S 3 AS 133/05 ER | 2. Mai 2005 |