Die Bestimmung einer Inventarfrist wird unwirksam, wenn eine Nachlassverwaltung angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet wird. Während der Dauer der Nachlassverwaltung oder des Nachlassinsolvenzverfahrens kann eine Inventarfrist nicht bestimmt werden. Ist das Nachlassinsolvenzverfahren durch Verteilung der Masse oder durch einen Insolvenzplan beendet, so bedarf es zur Abwendung der unbeschränkten Haftung der Inventarerrichtung nicht.
BGB § 2000 Unwirksamkeit der Fristbestimmung
Bürgerliches Gesetzbuch
Referenzen
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Zitiert von
Urteil vom Oberlandesgericht Rostock (1. Zivilsenat) - 1 U 53/08
25. Juni 2008
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1 U 53/08 | 25. Juni 2008 |