(1) Verkauft ein Miterbe seinen Anteil an einen Dritten, so sind die übrigen Miterben zum Vorkauf berechtigt.
(2) Die Frist für die Ausübung des Vorkaufsrechts beträgt zwei Monate. Das Vorkaufsrecht ist vererblich.
(1) Verkauft ein Miterbe seinen Anteil an einen Dritten, so sind die übrigen Miterben zum Vorkauf berechtigt.
(2) Die Frist für die Ausübung des Vorkaufsrechts beträgt zwei Monate. Das Vorkaufsrecht ist vererblich.
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Endurteil vom Oberlandesgericht München - 21 U 1295/18
12. Juni 2019
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21 U 1295/18 | 12. Juni 2019 |
Urteil vom Bundesgerichtshof (1. Zivilsenat) - I ZR 5/15
12. Mai 2016
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I ZR 5/15 | 12. Mai 2016 |