BGB § 2049 Übernahme eines Landguts

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Hat der Erblasser angeordnet, dass einer der Miterben das Recht haben soll, ein zum Nachlass gehörendes Landgut zu übernehmen, so ist im Zweifel anzunehmen, dass das Landgut zu dem Ertragswert angesetzt werden soll.

(2) Der Ertragswert bestimmt sich nach dem Reinertrag, den das Landgut nach seiner bisherigen wirtschaftlichen Bestimmung bei ordnungsmäßiger Bewirtschaftung nachhaltig gewähren kann.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 15 UF 120/14
15. Oktober 2014
15 UF 120/14 15. Oktober 2014
Beschluss vom Bundesgerichtshof (5. Zivilsenat) - V ZB 1/12
26. Juni 2014
V ZB 1/12 26. Juni 2014
Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 8 W 495/03
30. Juni 2004
8 W 495/03 30. Juni 2004