BGB § 2060 Haftung nach der Teilung

Bürgerliches Gesetzbuch

Nach der Teilung des Nachlasses haftet jeder Miterbe nur für den seinem Erbteil entsprechenden Teil einer Nachlassverbindlichkeit:

1.
wenn der Gläubiger im Aufgebotsverfahren ausgeschlossen ist; das Aufgebot erstreckt sich insoweit auch auf die in § 1972 bezeichneten Gläubiger sowie auf die Gläubiger, denen der Miterbe unbeschränkt haftet;
2.
wenn der Gläubiger seine Forderung später als fünf Jahre nach dem in § 1974 Abs. 1 bestimmten Zeitpunkt geltend macht, es sei denn, dass die Forderung vor dem Ablauf der fünf Jahre dem Miterben bekannt geworden oder im Aufgebotsverfahren angemeldet worden ist; die Vorschrift findet keine Anwendung, soweit der Gläubiger nach § 1971 von dem Aufgebot nicht betroffen wird;
3.
wenn das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet und durch Verteilung der Masse oder durch einen Insolvenzplan beendigt worden ist.

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Zitiert von

Endurteil vom Oberlandesgericht München - 21 U 1295/18
12. Juni 2019
21 U 1295/18 12. Juni 2019
Beschluss vom Bundesgerichtshof (5. Zivilsenat) - V ZB 126/14
22. Oktober 2015
V ZB 126/14 22. Oktober 2015
Urteil vom Bundessozialgericht (8. Senat) - B 8 SO 7/12 R
23. August 2013
B 8 SO 7/12 R 23. August 2013
Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (2. Zivilsenat) - 2 W 66/07
12. April 2007
2 W 66/07 12. April 2007