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BGB § 2072 Die Armen

Bürgerliches Gesetzbuch

Hat der Erblasser die Armen ohne nähere Bestimmung bedacht, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die öffentliche Armenkasse der Gemeinde, in deren Bezirk er seinen letzten Wohnsitz gehabt hat, unter der Auflage bedacht ist, das Zugewendete unter Arme zu verteilen.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (20. Zivilsenat) - 20 W 5/21
29. April 2022
20 W 5/21 29. April 2022
Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (20. Zivilsenat) - 20 W 343/15
4. Juli 2017
20 W 343/15 4. Juli 2017
Beschluss vom Kammergericht (6. Zivilsenat) - 6 W 138/12
9. August 2013
6 W 138/12 9. August 2013