Hat der Erblasser die Armen ohne nähere Bestimmung bedacht, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die öffentliche Armenkasse der Gemeinde, in deren Bezirk er seinen letzten Wohnsitz gehabt hat, unter der Auflage bedacht ist, das Zugewendete unter Arme zu verteilen.
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BGB § 2072 Die Armen
Bürgerliches Gesetzbuch
Referenzen
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Zitiert von
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Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (20. Zivilsenat) - 20 W 5/21
29. April 2022
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20 W 5/21 | 29. April 2022 |
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Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (20. Zivilsenat) - 20 W 343/15
4. Juli 2017
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20 W 343/15 | 4. Juli 2017 |
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Beschluss vom Kammergericht (6. Zivilsenat) - 6 W 138/12
9. August 2013
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6 W 138/12 | 9. August 2013 |