Bezweckt die Bedingung, unter der eine letztwillige Zuwendung gemacht ist, den Vorteil eines Dritten, so gilt sie im Zweifel als eingetreten, wenn der Dritte die zum Eintritt der Bedingung erforderliche Mitwirkung verweigert.
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BGB § 2076 Bedingung zum Vorteil eines Dritten
Bürgerliches Gesetzbuch
Referenzen
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Zitiert von
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Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (20. Zivilsenat) - 20 W 5/21
29. April 2022
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20 W 5/21 | 29. April 2022 |
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Beschluss vom Landgericht Düsseldorf - 25 T 2/17
3. Dezember 2018
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25 T 2/17 | 3. Dezember 2018 |