Hat der Vorerbe einen Erbschaftsgegenstand für sich verwendet, so ist er nach dem Eintritt der Nacherbfolge dem Nacherben gegenüber zum Ersatz des Wertes verpflichtet. Eine weitergehende Haftung wegen Verschuldens bleibt unberührt.
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BGB § 2134 Eigennützige Verwendung
Bürgerliches Gesetzbuch
Referenzen
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Zitiert von
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Beschluss vom Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht (4. Senat) - 4 MB 2/20
4. März 2020
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4 MB 2/20 | 4. März 2020 |
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Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht (3. Senat) - 3 K 74/04
6. April 2006
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3 K 74/04 | 6. April 2006 |