Ein Vermächtnis bleibt, sofern nicht ein anderer Wille des Erblassers anzunehmen ist, wirksam, wenn der Beschwerte nicht Erbe oder Vermächtnisnehmer wird. Beschwert ist in diesem Falle derjenige, welchem der Wegfall des zunächst Beschwerten unmittelbar zustatten kommt.
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BGB § 2161 Wegfall des Beschwerten
Bürgerliches Gesetzbuch
Referenzen
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Zitiert von
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Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (3. Zivilsenat) - 3 U 3/14
2. September 2014
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3 U 3/14 | 2. September 2014 |