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BGB § 2173 Forderungsvermächtnis

Bürgerliches Gesetzbuch

Hat der Erblasser eine ihm zustehende Forderung vermacht, so ist, wenn vor dem Erbfall die Leistung erfolgt und der geleistete Gegenstand noch in der Erbschaft vorhanden ist, im Zweifel anzunehmen, dass dem Bedachten dieser Gegenstand zugewendet sein soll. War die Forderung auf die Zahlung einer Geldsumme gerichtet, so gilt im Zweifel die entsprechende Geldsumme als vermacht, auch wenn sich eine solche in der Erbschaft nicht vorfindet.

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Zitiert von

Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 10 U 117/22
9. Februar 2023
10 U 117/22 9. Februar 2023
Urteil vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (10. Zivilsenat) - 10 U 200/20
5. April 2022
10 U 200/20 5. April 2022
Urteil vom Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken (5. Zivilsenat) - 5 U 22/21
17. Dezember 2021
5 U 22/21 17. Dezember 2021
Urteil vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 9 U 152/04
24. März 2005
9 U 152/04 24. März 2005