Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 10 U 117/22

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 24.06.2022 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bochum abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger

- 595 Aktien der Q. AG sowie 297 Aktien der Q. K.,

- 565 Aktien der Y.,

- 2915 Aktien der J.

zu verschaffen, Zug um Zug gegen Zahlung von 23.973,85 €.

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.293,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.02.2022 zu zahlen.

Wegen des weitergehenden Zinsantrags bleibt die Klage abgewiesen und wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 76.000,00 € abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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