Hat der Erblasser eine ihm gegen den Erben zustehende Forderung oder hat er ein Recht vermacht, mit dem eine Sache oder ein Recht des Erben belastet ist, so gelten die infolge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse in Ansehung des Vermächtnisses als nicht erloschen.
BGB § 2175 Wiederaufleben erloschener Rechtsverhältnisse
Bürgerliches Gesetzbuch
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Zitiert von
Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 11 U 121/13
29. Oktober 2014
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11 U 121/13 | 29. Oktober 2014 |