Die Forderung des Vermächtnisnehmers kommt, unbeschadet des Rechts, das Vermächtnis auszuschlagen, zur Entstehung (Anfall des Vermächtnisses) mit dem Erbfall.
Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.
BGB § 2176 Anfall des Vermächtnisses
Bürgerliches Gesetzbuch
Referenzen
Dieses Dokument enthält keine Referenzen.
Zitiert von
|
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 10 W 7/24
12. Dezember 2024
|
10 W 7/24 | 12. Dezember 2024 |
|
Urteil vom Finanzgericht Rheinland-Pfalz (4. Senat) - 4 K 2215/11
16. Mai 2013
|
4 K 2215/11 | 16. Mai 2013 |
|
Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (15. Kammer) - 15 A 122/12
27. Februar 2013
|
15 A 122/12 | 27. Februar 2013 |