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BGB § 2176 Anfall des Vermächtnisses

Bürgerliches Gesetzbuch

Die Forderung des Vermächtnisnehmers kommt, unbeschadet des Rechts, das Vermächtnis auszuschlagen, zur Entstehung (Anfall des Vermächtnisses) mit dem Erbfall.

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 10 W 7/24
12. Dezember 2024
10 W 7/24 12. Dezember 2024
Urteil vom Finanzgericht Rheinland-Pfalz (4. Senat) - 4 K 2215/11
16. Mai 2013
4 K 2215/11 16. Mai 2013
Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (15. Kammer) - 15 A 122/12
27. Februar 2013
15 A 122/12 27. Februar 2013