BGB § 2180 Annahme und Ausschlagung

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Der Vermächtnisnehmer kann das Vermächtnis nicht mehr ausschlagen, wenn er es angenommen hat.

(2) Die Annahme sowie die Ausschlagung des Vermächtnisses erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Beschwerten. Die Erklärung kann erst nach dem Eintritt des Erbfalls abgegeben werden; sie ist unwirksam, wenn sie unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgegeben wird.

(3) Die für die Annahme und die Ausschlagung einer Erbschaft geltenden Vorschriften des § 1950, des § 1952 Abs. 1, 3 und des § 1953 Abs. 1, 2 finden entsprechende Anwendung.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Karlsruhe - 9 W 4/17
18. April 2017
9 W 4/17 18. April 2017
Urteil vom Landgericht Rottweil - 2 O 186/03
5. Februar 2004
2 O 186/03 5. Februar 2004