Für die Zeit zwischen dem Erbfall und dem Anfall des Vermächtnisses finden in den Fällen der §§ 2177, 2178 die Vorschriften Anwendung, die für den Fall gelten, dass eine Leistung unter einer aufschiebenden Bedingung geschuldet wird.
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BGB § 2179 Schwebezeit
Bürgerliches Gesetzbuch
Referenzen
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Zitiert von
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Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (15. Kammer) - 15 A 122/12
27. Februar 2013
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15 A 122/12 | 27. Februar 2013 |