BGB § 2179 Schwebezeit

Bürgerliches Gesetzbuch

Für die Zeit zwischen dem Erbfall und dem Anfall des Vermächtnisses finden in den Fällen der §§ 2177, 2178 die Vorschriften Anwendung, die für den Fall gelten, dass eine Leistung unter einer aufschiebenden Bedingung geschuldet wird.

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Zitiert von

Urteil vom Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht (15. Kammer) - 15 A 122/12
27. Februar 2013
15 A 122/12 27. Februar 2013