Urteil vom Landgericht Kiel (9. Zivilkammer) - 9 O 284/06
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.163,12 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8. Januar 2010 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte, solange er aufgrund des Vermächtnisses vom 15. Juli 1994 von seinem Wohnrecht Gebrauch macht, verpflichtet ist, sämtliche Betriebskosten, die ab dem 1. Januar 2009 für die im Dachgeschoss des Hinterhauses gelegene Wohnung in dem Gebäude ... anfallen und von dem Kläger gemäß der Betriebskostenverordnung auf den Mieter umgelegt werden dürfen, an den Kläger zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 20 % dem Kläger und zu 80 % dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages.
Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Tatbestand
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Die Parteien streiten um die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung von Betriebskosten für eine Wohnung, die der Beklagte aufgrund eines Vermächtnisses bewohnt.
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Der Kläger ist Alleinerbe nach seiner im Jahr 1997 verstorbenen Mutter ..., der Beklagte war deren Lebensgefährte und Geschäftspartner. Zum Nachlass der Erblasserin gehört unter anderem das Grundstück ..., das mit einem Mehrfamilienhaus bebaut ist und im Alleineigentum der Erblasserin stand. Inzwischen ist das Gebäude in Wohnungseigentumseinheiten aufgeteilt. Zu Lebzeiten der Erblasserin wohnte der Beklagte gemeinsam mit ihr in einer Wohnung dieses Hauses und trug dafür die hälftigen Betriebskosten.
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In ihrem handschriftlichen Testament setzte die vermögende Erblasserin den Beklagten umfangreich als Vermächtnisnehmer ein. So heißt es dort in Bezug auf die Wohnung:
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„Die gemeinsam bewohnte Wohnung mit allen dazu gehörenden Möbelteilen soll ... bis an sein Lebensende mietfrei bewohnen. Nur die Verbrauchskosten sind mit dem Erben des Hauses abzurechnen.“
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Tatsächlich wohnt der Beklagte auch weiterhin in der ehemals gemeinsamen Wohnung. Daneben erhielt er unter anderem den Anteil der Erblasserin an der von der ... GbR gemeinsam betriebenen Fa. „...“, deren Unternehmenswert die Erblasserin auf 1.200.000 € schätzte. Gleichwohl vereinnahmte der Kläger als Erbe der Erblasserin Ende 2001 einen Betrag von 21.786,39 DM aus einem Umsatzsteuerguthaben dieses Unternehmens. Diesbezüglich wird auf das Schreiben des Finanzamts Kiel-Süd an den Beklagten vom 19. November 2001 (Anl. B 1, Bl. 157-158) Bezug genommen. Wegen des weiteren Inhalts der letztwilligen Verfügung der Erblasserin wird auf das Testament vom 15. Juli 1994 (Anl. K 1, Bl. 12) verwiesen.
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Der Kläger ließ dem Beklagten durch seine Hausverwaltung jährlich Betriebskostenab-rechnungen erteilen, die der Beklagte allerdings nicht beglich, weil er auf dem Standpunkt steht, er habe nach dem Inhalt des Testaments nur die verbrauchsabhängigen Kosten für Energie und Wasser zu tragen, nicht aber die übrigen Betriebskosten. In einem vorangegangenen Rechtsstreit nahm der Kläger den Beklagten bereits einmal auf Zahlung von Betriebskosten für die Jahre 1999 und 2000 in Anspruch. Das Landgericht Kiel folgte im Urteil vom 17. Februar 2003, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Anl. K 3, Bl. 20-26) der klägerischen Rechtsauffassung, wies die Klage jedoch im Hinblick auf eine zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung des Beklagten auf Auskehrung eines Kontoguthabens in Höhe von „ca. 27.000 DM“ ab. Nunmehr sind die Betriebskosten für die Jahre 2001 bis 2008 sowie die Verpflichtung des Beklagten zur Tragung der Betriebskosten im Streit, die noch nicht abgerechnet sind oder erst zukünftig entstehen.
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Die Betriebskostenforderung für das Jahr 2003 hat der Kläger nach Klageerhebung um 190,65 € nach unten korrigiert und die Klage in dieser Höhe zurückgenommen. Wegen des Inhalts der (aktuellen) Betriebskostenabrechnungen für die Jahre 2001 bis 2008 wird auf die entsprechenden Abrechnungen (Anl. K 4, Bl. 27-29, Anl. K 5, Bl. 30, Anl. K 7, Bl. 92-117) Bezug genommen. Aus der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2005 sind allerdings lediglich 292,80 € im Streit, nachdem das Sozialamt den darüber hinausgehenden Betrag für den Beklagten beglichen hat.
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Der Kläger beantragt,
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den Beklagten zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 16.359,84 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf einen Betrag von 2.357,83 € seit dem 15. August 2003, auf weitere 3.095,17 € seit Zustellung des Schriftsatzes vom 26. Juni 2006 sowie auf weitere 10.906,84 € seit Zustellung des Schriftsatzes vom 30. Dezember 2009 zu zahlen, und
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festzustellen, dass der Beklagte, solange er aufgrund des Vermächtnisses vom 17. Juli 1994 von seinem Wohnrecht Gebrauch macht, verpflichtet ist, sämtliche Betriebskosten, die ab dem 1. Januar 2009 für die im Dachgeschoss des Hinterhauses gelegene Wohnung in dem Gebäude auf dem Grundstück ... in ... anfallen und von dem Kläger gemäß der Betriebskostenverordnung auf den Mieter umgelegt werden dürfen, an den Kläger zu zahlen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er ist weiterhin der Meinung, er habe dem Kläger nicht sämtliche auf die Wohnung entfallenden, sondern nur die verbrauchsabhängigen Betriebskosten zu erstatten. Der Anteil dieser Kosten sei den Abrechnungen nicht zu entnehmen. Zudem behauptet er, der Kläger sei nicht mehr Eigentümer der Immobilie; er habe sie zwischenzeitlich veräußert. Davon abgesehen kämen ihm Hausmeister- und Reinigungsdienste, die in den Abrechnungen mit berechnet sind, nicht zugute. Hilfsweise erklärt der Beklagte gegenüber dem Klageanspruch die Aufrechnung mit seinem Anspruch auf Auskehrung des von dem Kläger vereinnahmten Anteils am Umsatzsteuerguthaben der Fa. „...“ und mit der nach der im vorangegangenen Rechtsstreit nur teilweise verbrauchten Gegenforderung auf Auskehrung des Guthabens aus einem Konto der Erblasserin bei der Raiffeisenbank e.G. in ..., Konto Nr. .... Hierzu behauptet er, dieses Konto sei nur „formal“ auf den Namen der Erblasserin geführt worden, tatsächlich habe es sich jedoch um ein Geschäftskonto der Fa. ... gehandelt.
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Neben seinem Bestreiten der Tatsache, dass es sich bei dem Kontoguthaben bei der Raiffeisenbank e.G. in ... um ein Geschäftskonto gehandelt habe, beruft sich der Kläger gegenüber den zur Aufrechnung gestellten Ansprüchen des Beklagten auf die Einrede der Verjährung. Zudem seien Gegenansprüche des Beklagten, soweit solche bestanden hätten, bereits durch eine durch ihn - den Kläger - in einem Prozesskostenhilfeverfahren bei dem Landgericht Kiel, Az. 4 O 175/05, erklärte Aufrechnung erloschen; auf den Inhalt des Schriftsatzes des Klägers vom 13. April 2006 in dem vorgenannten Verfahren (Anl. K 8, Bl. 132-140) wird Bezug genommen. Hilfsweise widerspricht der Kläger der Aufrechnung im Hinblick auf weitere eigene Forderungen gegen den Beklagten, mit denen vorrangig aufzurechnen sei, nämlich mit - unstreitigen - Forderungen aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 2. März 2009 über 5.122,71 € nebst Zinsen und aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 10. Februar 2010 über 224,91 € nebst Zinsen.
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Die Anspruchsbegründung vom 26. Juni 2006 ist dem Beklagten am 26. Juli 2006 und der Schriftsatz vom 30. Dezember 2009 am 7. Januar 2010 zugestellt worden.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage hat in der Sache teilweise Erfolg. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung der umlagefähigen Betriebskosten für die von ihm bewohnte Wohnung. Ein Teil des klägerischen Zahlungsanspruchs ist jedoch durch die von dem Beklagten erklärte Hilfsaufrechnung erloschen.
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Der Anspruch des Klägers gegen den Beklagten auf Zahlung der Betriebskosten ergibt sich aus den Bestimmungen des Testaments der Erblasserin vom 15. Juli 1994 in Verbindung mit § 1939 BGB und einer entsprechenden Anwendung des § 2185 BGB. Letztere Vorschrift regelt eine Ersatzpflicht des Vermächtnisnehmers, dem eine Sache vermacht worden ist, zugunsten des Beschwerten für von diesem nach dem Erbfall auf die Sache gemachte Verwendungen und Aufwendungen. Die Vorschrift verweist allerdings hinsichtlich des Rechtsgrundes und der Rechtsfolgen auf die Vorschriften des Eigentümer-Besitzer-Verhältnisses und gelangt deswegen nicht unmittelbar zur Anwendung, wenn - wie hier - der Erblasser selbst den Ersatzanspruch kraft der letztwilligen Verfügung wirksam ausgestaltet hat. In diesem Falle ergeben sich Voraussetzungen und Umfang des Ersatzanspruches unmittelbar aus den im Testament enthaltenen Bestimmungen. Den gesetzlichen Bestimmungen kommt in dieser Konstellation nur insoweit Bedeutung zu, als sie bei Unklarheiten des Testaments eine Auslegungshilfe darstellen können.
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Nach den vorstehenden Grundsätzen hat der Kläger als Erbe nach der Erblasserin und Beschwerter aus dem Wohnrechtsvermächtnis einen Anspruch auf Erstattung der auf die Wohnung entfallenden Betriebskosten zumindest in dem Umfang, wie er sie auf einen Mieter umlegen könnte. Nachdem der Wortlaut des Testaments in Bezug auf die Frage, wer die verbrauchsunabhängigen Betriebskosten für die Wohnung zu tragen haben soll, nicht eindeutig ist, weil die Erblasserin mit dem Begriff der „Verbrauchskosten“ einen gesetzlich und auch im allgemeinen Sprachgebrauch nicht genau definierten Begriff benutzt, ist der tatsächliche Wille der Erblasserin durch Auslegung gemäß §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Es ist, soweit möglich, zu erforschen, was die Erblasserin mit ihren Worten „sagen wollte“; dabei sind neben dem Wortlaut und dem Zusammenhang der getroffenen Regelung sämtliche bekannten Umstände zu berücksichtigen.
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Zwar ist dem Beklagten zuzugeben, dass der Wortlaut des Testaments mit dem Begriff der „Verbrauchskosten“ auf den ersten Blick einen Hinweis darauf zu geben scheint, dass der Beklagte nach der Vorstellung der Erblasserin nur für die Kosten seines eigenen Verbrauchs sollte aufkommen müsse. Dies entspricht jedoch weder der tatsächlichen Handhabung der Erblasserin und des Beklagten vor dem Erbfall, noch ist es praktikabel: Denn auch die verbrauchsabhängigen Wohnnebenkosten, deren Höhe von einem bestimmten Verbrauch oder einer unterschiedlich starken Intensität der Nutzung abhängt, enthalten stets einen Festkostenanteil. Dies trifft auf praktisch sämtliche verbrauchsabhängigen Kostenarten zu: So können etwa Heizkosten, Wasser- und Abwasserkosten und Stromkosten nicht ausschließlich nach dem Verbrauch umgelegt werden; sie enthalten - teilweise sogar erhebliche - Festkostenanteile. Wer nach dem Willen der Erblasserin für diese Festkostenanteile aufkommen sollte, ergibt sich aus dem Wortlaut des Testaments nicht. Den Kosten für die Müllabfuhr liegt kein „Verbrauch“ im Wortsinne zugrunde, unbestreitbar tragen aber alle Bewohner eines Hauses - durch ihr individuelles Konsumverhalten unterschiedlich stark - zum Anfall dieser Kosten bei. Auch hierzu verhält sich das Testament nicht. Die Kosten für den Allgemeinstrom beinhalten einen Verbrauchskostenanteil, der sich jedoch nicht nach Wohneinheiten getrennt erfassen lässt: Sollte der Beklagte an diesen Kosten beteiligt werden oder nicht? Aus den offenen Fragen lässt sich ersehen, dass die Erblasserin sich bei Abfassen des Testaments über den von ihr verwandten Begriff der „Verbrauchskosten“ offenbar keine näheren Gedanken gemacht hat. Die von ihr verwandte Formulierung schließt deswegen nicht aus, dass sie die Beteiligung des Beklagten an allen laufenden Betriebskosten anordnen wollte und die verbrauchsunabhängigen Betriebskosten bei Abfassen des Testaments schlicht ausgeblendet hatte, zumal der Anteil der völlig verbrauchsunabhängigen Betriebskosten nur einen untergeordneten Anteil der Nebenkosten ausmacht. Auch die von der Erblasserin verwandten Formulierung, der Beklagte solle „mietfrei“ wohnen, lässt sich am ehesten mit einem Übersehen dieses Betriebskostenanteils in Einklang bringen, denn im unjuristischen Sprachgebrauch, der der Erblasserin schon im Hinblick auf die fehlende Unterscheidung zwischen der Erbschaft und dem Vermächtnis zu unterstellen ist, wird gemeinhin zwischen der „Miete“ und den „Nebenkosten“ unterschieden, wobei unter der „Miete“ das Entgelt für den Nutzungsvorteil verstanden wird und mit den Nebenkosten die laufenden Kosten des Mietgegenstandes gemeint sind. So lässt die Formulierung „mietfrei wohnen“ einerseits und „Verbrauchskosten“ andererseits offen, wer die übrigen laufenden Betriebskosten tragen soll.
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Ein tragfähiger Hinweis auf den tatsächlichen Willen der Erblasserin ergibt sich stattdessen jedoch daraus, dass sie sich zu Lebzeiten mit dem Beklagten sämtliche Betriebskostenarten für die gemeinsame Wohnung geteilt hat. Dies geht aus den Entscheidungsgründen des von dem Kläger in Bezug genommenen Urteils des Landgerichts Kiel vom 28. Oktober 2002, Az. 3 O 68/01 hervor, die insoweit unstreitigen Tatbestand enthalten. Die Formulierung der Erblasserin, der Beklagte solle „nur die Verbrauchskosten“ mit dem „Erben des Hauses“ abrechnen, lässt nicht den Schluss zu, dass der Beklagte sich abweichend von dieser Übung nach dem Erbfall nicht mehr an den ausschließlich verbrauchsunabhängigen Betriebskosten sollte beteiligen müssen. Vielmehr ergibt sich aus diesen Zusammenhängen, dass die Erblasserin dem Beklagten den Nutzungsvorteil an der ehemals gemeinsam bewohnten Wohnung weitgehend unentgeltlich eingeräumt wissen wollte, andererseits den Erben jedoch nicht mit laufenden Kosten belastet sehen wollte, denen kein Mietertrag gegenüber steht.
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Die weiteren Voraussetzungen des klägerischen Anspruchs auf Erstattung der Betriebskosten liegen vor. Der Kläger ist weiterhin Eigentümer der weiterhin von dem Beklagten bewohnten Wohnung. Dies ergibt sich aus dem Grundbuchauszug vom 30. März 2010, dessen Inhalt der Beklagte letztlich nicht mehr entgegen getreten ist.
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Hat der Beklagte demnach im Verhältnis der Parteien für die Betriebskosten aufzukommen, so war dem Feststellungsantrag zu entsprechen: Er ist gemäß § 256 ZPO zulässig, weil der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, die Verpflichtung des Beklagten für die Zukunft feststellen zu lassen. Nach den vorstehenden Erwägungen ist er auch begründet.
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Auch der Zahlungsanspruch des Klägers ist nach den vorstehenden Erwägungen gegeben, wegen der erfolgreichen Hilfsaufrechnung des Beklagten jedoch nur zum Teil. Gegen die Höhe der Forderungen hat der Beklagte keine substantiierten Einwendungen erhoben. Die Betriebskostenabrechnungen sind sämtlich nachvollziehbar. Soweit der Beklagte einwendet, Hausmeister- und Reinigungsdienste seien ihm nicht zugute gekommen, ist dieser Einwand - abgesehen davon, dass er ohnehin nur die Abrechnungen für den Zeitraum bis Ende 2003 betrifft - unsubstantiiert. Der Beklagte hat nicht bestritten, dass für das Objekt Reinigungs- und Hausmeisterdienste angefallen sind. Ob und in welchem Ausmaß solche Dienste dem einzelnen Bewohner „zugute kommen“, ist - ebenso wie bei anderen Betriebskostenarten, etwa der Gartenpflege - für deren Umlagefähigkeit ohne Belang. So ergibt sich die klägerische Betriebskostennachforderung gegen den Beklagten in Höhe von insgesamt - ohne Nebenforderungen - 16.359,84 €.
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Gegen diejenigen Forderungen, deren Fälligkeit bis Ende 2004 eingetreten ist, verteidigt sich der Beklagte jedoch erfolgreich mit der Hilfsaufrechnung, die er im Hinblick auf seinen Anspruch auf Auskehrung des Umsatzsteuerguthabens der Fa. „...“ erklärt hat. Dies betrifft die Betriebskostenabrechnungen für die Jahre 2001, 2002 und 2003, mithin einen Betrag von insgesamt 8.196,72 €. Es ist mittlerweile unstreitig, dass der Kläger Ende 2001 ein Umsatzsteuerguthaben der Fa. „...“ in Höhe von 21.786,39 DM entsprechend 11.139,20 € vereinnahmt hat, und es ist letztlich ebenfalls außer Streit, dass dieses Guthaben dem Beklagten als Vermächtnisnehmer zustand, der nach der letztwilligen Verfügung den Anteil der Erblasserin an der Fa. „...“ erhalten sollte und dem der Kläger ein etwaiges Auseinandersetzungsguthaben aus diesem Unternehmen nach dem rechtskräftigen Urteil des Landgerichts Kiel vom 16. September 1999 zu übertragen hatte. So steht dem Beklagten ein Anspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1, 2. Alt. BGB auf Auskehrung des Guthabens zu. Die Einrede der Verjährung, mit der sich der Kläger in erster Linie gegen diesen Anspruch verteidigt, greift nur insoweit durch, als der Beklagte nicht mehr gegen die im Jahr 2005 und später abgerechneten Betriebskostenforderungen aufrechnen kann. Hinsichtlich der bis zum Jahr 2004 fällig gewordenen Forderungen verhindert § 215 BGB eine erfolgreiche Berufung des Klägers auf die Verjährungseinrede. Nach der genannten Vorschrift schließt die Verjährung einer Forderung ihre Geltendmachung im Wege der Aufrechnung nicht aus, wenn sie in dem Zeitpunkt, in dem erstmals eine Aufrechnungslage bestand, noch nicht verjährt war. So liegt es hier bezüglich des Bereicherungsanspruches des Beklagten und der Betriebskostenforderungen für die Jahre 2001, 2002 und 2003: Die Verjährung des Bereicherungsanspruchs des Beklagten auf Auskehrung des Umsatzsteuerguthabens begann gemäß § 198 BGB a. F. mit der Entstehung des Anspruchs und betrug nach dem „alten“ Verjährungsrecht des § 195 BGB a. F. 30 Jahre. Durch Art. 229 § 6 Abs. 1, Abs. 4 EGBGB, § 195 BGB n. F. ist die Verjährungsfrist auf 3 Jahre beginnend ab dem 1. Januar 2002 verkürzt worden. Der Anspruch des Beklagten auf Auskehrung des Umsatzsteuerguthabens verjährte demnach mit Ablauf des 31. Dezember 2004. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die Betriebskostennachforderungen für die Jahre 2001, 2002 und 2003 in Höhe von zusammen 8.196,72 € abgerechnet und damit fällig geworden. Daraus ergibt sich zugleich, dass die Aufrechnung mit den später abgerechneten Betriebskostennachforderungen, die erst nach Verjährung des Bereicherungsanspruchs fällig geworden sind, nicht durchgreift.
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Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Anspruch auf Auskehrung des Umsatzsteuerguthabens nicht bereits durch eine durch ihn erklärte Aufrechnung mit Schriftsatz vom 13. April 2006 in dem Verfahren 4 O 175/05 erloschen, denn er hat in diesem Schriftsatz lediglich eine Hilfsaufrechnung erklären lassen, die nach seinem eigenen Vortrag nicht zum Tragen gekommen ist, weil das Gericht die Forderung auf Auskehrung des Umsatzsteuerguthabens schon nicht als hinreichend substantiiert dargelegt angesehen habe.
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Auch der von dem Kläger gemäß § 396 Abs. 1 S. 2 BGB erklärte Widerspruch gegen die beklagtenseitige Bestimmung der Betriebskostenforderung als diejenige Forderung, gegen die aufgerechnet werde, führt nicht zu der vom Kläger gewünschten Rechtsfolge. Denn der Widerspruch des Gläubigers gegen die Bestimmung der Tilgungsreihenfolge durch den aufrechnenden Schuldner führt nicht etwa dazu, dass an dessen Stelle der Gläubiger die Tilgungsreihenfolge bestimmen könnte. Vielmehr führt der Widerspruch gemäß § 396 Abs. 1 S. 2 BGB lediglich zur Anwendung der gesetzlichen Tilgungsreihenfolge nach § 366 Abs. 2 BGB, wonach unter mehreren zur Aufrechnung geeigneten Schulden zunächst die fällige, von mehreren fälligen Schulden zunächst die für den Gläubiger unsicherere, von mehreren gleich sicheren zunächst die dem Schuldner lästigste und von mehreren gleich lästigen Schulden zunächst die älteste Schuld getilgt wird. Selbst wenn der Widerspruch des Klägers gegen die Tilgungsbestimmung des Beklagten rechtzeitig erfolgt sein sollte, so führt die gesetzliche Tilgungsreihenfolge zu keinem anderen Ergebnis als die Bestimmung durch den Beklagten. Denn fällig sind sämtliche zur Aufrechnung im Raume stehenden Forderungen des Klägers gleichermaßen, und die Betriebskostenforderungen als noch rechtshängige Ansprüche bieten dem Kläger als Gläubiger die geringere Sicherheit gegenüber den bereits titulierten Forderungen aus den Kostenfestsetzungsbeschlüssen. Auch nach dem Kriterium der Lästigkeit ist die Aufrechnung gegen die Betriebskostenforderungen, aufgrund derer dem Beklagten aktuell ein Unterliegen im Rechtsstreit mit der entsprechenden Kostenfolge droht, für ihn wichtiger als die Aufrechnung mit den ohnehin rechtskräftig titulierten Forderungen.
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Soweit der Beklagte sich weiter mit einer Hilfsaufrechnung verteidigt, der eine Forderung auf Auskehrung des Kontoguthabens aus dem Konto der Erblasserin bei der Raiffeisenbank e.G. in ... zugrunde liegt, vermag er damit nicht durchzudringen. Zwar wäre diese Forderung aufgrund des Titels vom 16. September 1999, Az. 12 O 238/97 des Landgerichts Kiel, noch nicht verjährt. Der Beklagte hat jedoch weder die genaue Höhe des angeblichen Guthabens dargelegt, die sich aus dem Urteil des Landgerichts Kiel vom 17. Februar 2003, Az. 3 O 68/01 nicht hinreichend genau ergibt, noch hat er für seine bestrittene Behauptung, bei dem Konto habe es sich um ein Geschäftskonto der Fa. „...“ gehandelt, einen Beweis angetreten. Die Tatsache ist streitig und von den tatbestandlichen Feststellungen des Urteils vom 17. Februar 2003 nicht umfasst.
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Der Zinsanspruch des Klägers für die zugesprochenen Betriebskostenforderungen ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 BGB.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 BGB. Das Gericht hat dem Feststellungsantrag einen Gegenstandswert von 10.224,90 € zugrunde gelegt; dies entspricht dem fünffachen durchschnittlichen Jahresbetrag der Betriebskostenabrechnungen für die streitgegenständlichen Jahre. Daneben erhöhen die hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Forderungen des Beklagten den Gegenstandswert gemäß § 45 Abs. 3 GKG jeweils um die volle Forderungshöhe, weil über sie in vollem Umfang eine Entscheidung ergangen ist. Diesbezüglich hat das Gericht der Forderung auf Auskehrung des Kontoguthabens einen Wert von 4.500 € beigemessen. Dieser Wert ergibt sich daraus, dass das Gericht in dem Rechtsstreit 3 O 68/01 klägerische Forderungen in Höhe von insgesamt 9.305,40 € als begründet angesehen hat, denen das Kontoguthaben von „ca.“ 27.000 DM entsprechend 13.804,88 € gegenüberstand, und dass der Beklagte in dem hiesigen Rechtsstreit nunmehr die Hilfsaufrechnung mit dem verbleibenden Rest erklärt hat. Hinsichtlich des sich so ergebenden Gesamtstreitwerts von 42.414,07 € ist der Kläger mit 8.196,72 € zuzüglich - durch die Teilrücknahme - 190,65 €, insgesamt also mit 8.387,37 € unterlegen. Dies entspricht einer Quote von 20 %.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.
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Referenzen
- ZPO § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung 1x
- BGB § 2185 Ersatz von Verwendungen und Aufwendungen 1x
- BGB § 1939 Vermächtnis 1x
- BGB § 133 Auslegung einer Willenserklärung 1x
- BGB § 366 Anrechnung der Leistung auf mehrere Forderungen 1x
- BGB § 157 Auslegung von Verträgen 1x
- § 45 Abs. 3 GKG 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 195 Regelmäßige Verjährungsfrist 2x
- BGB § 198 Verjährung bei Rechtsnachfolge 1x
- 3 O 68/01 3x (nicht zugeordnet)
- BGB § 291 Prozesszinsen 1x
- ZPO § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung 1x
- BGB § 92 Verbrauchbare Sachen 1x
- ZPO § 256 Feststellungsklage 1x
- 12 O 238/97 1x (nicht zugeordnet)
- BGB § 812 Herausgabeanspruch 1x
- ZPO § 711 Abwendungsbefugnis 1x
- § 6 Abs. 1, Abs. 4 EGBGB 1x (nicht zugeordnet)
- 4 O 175/05 2x (nicht zugeordnet)
- BGB § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden 1x
- BGB § 215 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht nach Eintritt der Verjährung 1x
- BGB § 396 Mehrheit von Forderungen 2x