BGB § 2213 Gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Nachlass

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Ein Anspruch, der sich gegen den Nachlass richtet, kann sowohl gegen den Erben als gegen den Testamentsvollstrecker gerichtlich geltend gemacht werden. Steht dem Testamentsvollstrecker nicht die Verwaltung des Nachlasses zu, so ist die Geltendmachung nur gegen den Erben zulässig. Ein Pflichtteilsanspruch kann, auch wenn dem Testamentsvollstrecker die Verwaltung des Nachlasses zusteht, nur gegen den Erben geltend gemacht werden.

(2) Die Vorschrift des § 1958 findet auf den Testamentsvollstrecker keine Anwendung.

(3) Ein Nachlassgläubiger, der seinen Anspruch gegen den Erben geltend macht, kann den Anspruch auch gegen den Testamentsvollstrecker dahin geltend machen, dass dieser die Zwangsvollstreckung in die seiner Verwaltung unterliegenden Nachlassgegenstände dulde.

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - II-8 UF 271/13
19. März 2014
II-8 UF 271/13 19. März 2014
Urteil vom Oberlandesgericht Celle (4. Zivilsenat) - 4 U 103/11
21. März 2012
4 U 103/11 21. März 2012