BGB § 2217 Überlassung von Nachlassgegenständen

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Der Testamentsvollstrecker hat Nachlassgegenstände, deren er zur Erfüllung seiner Obliegenheiten offenbar nicht bedarf, dem Erben auf Verlangen zur freien Verfügung zu überlassen. Mit der Überlassung erlischt sein Recht zur Verwaltung der Gegenstände.

(2) Wegen Nachlassverbindlichkeiten, die nicht auf einem Vermächtnis oder einer Auflage beruhen, sowie wegen bedingter und betagter Vermächtnisse oder Auflagen kann der Testamentsvollstrecker die Überlassung der Gegenstände nicht verweigern, wenn der Erbe für die Berichtigung der Verbindlichkeiten oder für die Vollziehung der Vermächtnisse oder Auflagen Sicherheit leistet.

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Nürnberg - 8 W 1738/21
17. August 2021
8 W 1738/21 17. August 2021
Beschluss vom Oberlandesgericht München - 34 Wx 463/19
16. Juli 2020
34 Wx 463/19 16. Juli 2020
Beschluss vom Bundesgerichtshof (12. Zivilsenat) - XII ZB 614/16
10. Mai 2017
XII ZB 614/16 10. Mai 2017
Urteil vom Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (15. Senat) - L 15 AS 457/12
13. November 2014
L 15 AS 457/12 13. November 2014