Der Erblasser kann einen Testamentsvollstrecker auch zu dem Zwecke ernennen, dass dieser für die Ausführung der einem Vermächtnisnehmer auferlegten Beschwerungen sorgt.
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BGB § 2223 Vermächtnisvollstrecker
Bürgerliches Gesetzbuch
Referenzen
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Zitiert von
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Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 10 W 102/24
3. Februar 2025
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10 W 102/24 | 3. Februar 2025 |