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BGB § 2223 Vermächtnisvollstrecker

Bürgerliches Gesetzbuch

Der Erblasser kann einen Testamentsvollstrecker auch zu dem Zwecke ernennen, dass dieser für die Ausführung der einem Vermächtnisnehmer auferlegten Beschwerungen sorgt.

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 10 W 102/24
3. Februar 2025
10 W 102/24 3. Februar 2025