BGB § 2256 Widerruf durch Rücknahme des Testaments aus der amtlichen Verwahrung

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Ein vor einem Notar oder nach § 2249 errichtetes Testament gilt als widerrufen, wenn die in amtliche Verwahrung genommene Urkunde dem Erblasser zurückgegeben wird. Die zurückgebende Stelle soll den Erblasser über die in Satz 1 vorgesehene Folge der Rückgabe belehren, dies auf der Urkunde vermerken und aktenkundig machen, dass beides geschehen ist.

(2) Der Erblasser kann die Rückgabe jederzeit verlangen. Das Testament darf nur an den Erblasser persönlich zurückgegeben werden.

(3) Die Vorschriften des Absatzes 2 gelten auch für ein nach § 2248 hinterlegtes Testament; die Rückgabe ist auf die Wirksamkeit des Testaments ohne Einfluss.

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Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht - 2 W 63/17
20. Februar 2018
2 W 63/17 20. Februar 2018
Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-3 Wx 285/14
23. Dezember 2015
I-3 Wx 285/14 23. Dezember 2015
Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 2 Wx 208/14
13. August 2014
2 Wx 208/14 13. August 2014
Beschluss vom Oberlandesgericht Köln - 2 Wx 30/14 und 2 Wx 43/14
21. Februar 2014
2 Wx 30/14 und 2 Wx 43/14 21. Februar 2014
Beschluss vom Oberlandesgericht Stuttgart - 8 W 75/12
5. März 2012
8 W 75/12 5. März 2012