BGB § 2281 Anfechtung durch den Erblasser

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Der Erbvertrag kann auf Grund der §§ 2078, 2079 auch von dem Erblasser angefochten werden; zur Anfechtung auf Grund des § 2079 ist erforderlich, dass der Pflichtteilsberechtigte zur Zeit der Anfechtung vorhanden ist.

(2) Soll nach dem Tode des anderen Vertragschließenden eine zugunsten eines Dritten getroffene Verfügung von dem Erblasser angefochten werden, so ist die Anfechtung dem Nachlassgericht gegenüber zu erklären. Das Nachlassgericht soll die Erklärung dem Dritten mitteilen.

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Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht (13. Zivilsenat) - 13 W 12/17
24. Februar 2017
13 W 12/17 24. Februar 2017
Urteil vom Bundesgerichtshof (4. Zivilsenat) - IV ZR 205/15
25. Mai 2016
IV ZR 205/15 25. Mai 2016
Urteil vom Oberlandesgericht Stuttgart - 19 U 134/14
19. März 2015
19 U 134/14 19. März 2015