BGB § 2282 Vertretung, Form der Anfechtung

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Die Anfechtung kann nicht durch einen Vertreter des Erblassers erfolgen.

(2) Für einen geschäftsunfähigen Erblasser kann sein Betreuer den Erbvertrag anfechten; die Genehmigung des Betreuungsgerichts ist erforderlich.

(3) Die Anfechtungserklärung bedarf der notariellen Beurkundung.

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Zitiert von

Urteil vom Oberlandesgericht Stuttgart - 19 U 134/14
19. März 2015
19 U 134/14 19. März 2015