Urteil vom Oberlandesgericht Stuttgart - 19 U 134/14

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn - Einzelrichter - vom 4. September 2014, Az.: 3 O 32/14 I, wird

zurückgewiesen.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens: EUR 600.000,00.

Gründe

 
I.
Die Klägerin begehrt die Feststellung ihrer Alleinerbenstellung nach dem Tod ihrer am 22.01.2012 verstorbenen Mutter.
Die Klägerin und die Beklagte sind die beiden leiblichen Kinder des Ehepaars … und … . Die Eltern der Parteien errichteten am 07.04.1977 ein gemeinschaftliches Testament (Anl. K 1, Bl. 12 d. A.), in dem sie sich gegenseitig als Alleinerben einsetzten. Erbin des zuletzt versterbenden Ehegatten sollte ihre gemeinsame Tochter …, somit die - damals 14-jährige - Klägerin, sein. In dem Testament bestimmten die Eheleute außerdem, dass ihre gemeinsame Tochter …, die - damals 21-jährige - Beklagte, enterbt und dieser der ihr zustehende Pflichtteil abgesprochen wird; dieser sollte ganz der Tochter … zufallen.
Am 27.07.1985 verfasste der Vater der Parteien noch ein Einzeltestament (Anl. K 2, Bl. 14 d. A). In diesem verfügte er lediglich die Einsetzung seiner Ehefrau zur Alleinerbin. Am 21.11.1995 verstarb der Vater der Parteien. Der Eröffnungsniederschrift vom 25.04.1996 des Nachlassgerichts in der Nachlasssache des verstorbenen Vaters der Parteien (Anl. K 3, Bl. 15 d. A.) ist zu entnehmen, dass diesem - nur - das von der Witwe des Erblassers, der Mutter der Parteien, abgelieferte Testament des Erblassers vom 27.07.1985 vorlag.
Am 22.01.2012 verstarb auch die Mutter der Parteien. Das Nachlassgericht erteilte am 28.02.2012 einen Erbschein (Anl. K 4, Bl. 17 d. A.), nach dem die Mutter der Parteien, unter Zugrundelegung der gesetzlichen Erbfolge, von diesen je zur Hälfte beerbt wurde.
Nachdem die Klägerin am 15.07.2013 im Tresor des, von der Beklagten bewohnten, Elternhauses in der … in … das Testament vom 07.04.1977 aufgefunden hatte, lieferte sie dieses am darauffolgenden Tag beim Nachlassgericht ab und beantragte die Erteilung eines Erbscheins als Alleinerbin nach dem Tod ihrer Mutter. Mit Schreiben vom 17.07.2013 (Anl. K 7, Bl. 27 d. A.) forderte der Klägervertreter den Beklagtenvertreter auf, die Alleinerbenstellung der Klägerin anzuerkennen. Daraufhin erklärte die Beklagte mit Schreiben vom 27.07.2013 gegenüber dem Nachlassgericht die Anfechtung des Testaments vom 07.04.1977 wegen Motivirrtums ihrer Eltern (Anl. K 8, Bl. 29 d. A.). Diese hätten zum damaligen Zeitpunkt eine große Wut auf sie gehabt, weil sie deren Wunsch, Medizin zu studieren, nicht entsprochen und stattdessen Sozialpädagogik studiert habe. Außerdem habe sie ihre Eltern damals gerichtlich auf Unterhalt in Anspruch genommen und diesen Unterhaltsprozess, sehr zum Missfallen ihrer Eltern, gewonnen. Bereits ca. ein Jahr später hätten sich ihre Eltern jedoch wieder mit ihr versöhnt.
Das Nachlassgericht beschloss am 14.08.2013, dass der Klägerin ein Erbschein mit Erbteil 1/1 erteilt werden soll (Anl. K 5, Bl. 18 d. A.). Die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses wurde ausgesetzt und die Erteilung des Zeugnisses bis zur Rechtskraft des Beschlusses zurückgestellt, da dieser dem Willen der Beklagten widersprochen hätte. Auf die Beschwerde der Beklagten vom 20.08.2013 hob das Oberlandesgericht Stuttgart mit Beschluss vom 05.11.2013 (Az.: 8 W 330/13, Anl. K 6, Bl. 22 d. A.) den Beschluss des Nachlassgerichts auf und wies den Antrag der Klägerin auf Erteilung eines Alleinerbscheins zurück.
Im Übrigen wird auf die tatsächlichen Feststellungen im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und festgestellt, dass die Klägerin alleinige Erbin der am 22.01.2012 verstorbenen Mutter der Parteien geworden ist.
Die Klägerin sei aufgrund des gemeinschaftlichen Ehegattentestaments ihrer Eltern vom 07.04.1977 alleinige Schlusserbin nach ihrer Mutter geworden. Die Beklagte habe dieses Testament mit der von ihr erklärten Anfechtung, die sich gegen das gemeinschaftliche Testament als Ganzes gerichtet habe, nicht beseitigen können. Zu Lebzeiten der Eheleute sei das Testament von diesen weder gemeinsam aufgehoben noch wirksam widerrufen worden. Ein nach dem Tod ihres Ehemannes der Mutter der Parteien bei Vorliegen eines Motivirrtums zustehendes Anfechtungsrecht hinsichtlich ihrer wechselbezüglichen Verfügungen sei von dieser nicht ausgeübt worden und damit zum Zeitpunkt ihres Todes verfristet gewesen, da sich nach der Darstellung der Beklagten ihr Verhältnis zu ihren Eltern bereits kurz nach Abfassung des Testaments deutlich gebessert habe. Damit habe auch die Beklagte die letztwillige Verfügung ihrer Mutter nicht mehr anfechten können. Die Beklagte habe aber auch die im gemeinschaftlichen Testament enthaltenen wechselbezüglichen letztwilligen Verfügungen ihres Vaters nicht anfechten können, da das Anfechtungsrecht auch insoweit, entgegen der überwiegenden Rechtsauffassung in der Literatur, in analoger Anwendung des § 2285 BGB ausgeschlossen gewesen sei. Daher müsse nicht geklärt werden, ob sich der Vater der Parteien bei Abfassung des Testaments am 07.04.1977 in einem beachtlichen Motivirrtum befunden habe.
10 
Wegen der Einzelheiten der Begründung nimmt der Senat Bezug auf die Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils (LGU 7 ff.).
11 
Das Urteil wurde der Beklagten am 08.09.2014 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 18.09.2014, beim Oberlandesgericht Stuttgart eingegangen am gleichen Tag, legte die Beklagte Berufung gegen das Urteil ein. Innerhalb verlängerter Berufungsbegründungsfrist, mit Schriftsatz vom 09.12.2014, begründete die Beklagte die Berufung und beantragte, das erstinstanzliche Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.
12 
Die Beklagte ist der Ansicht, das Landgericht habe der Klage zu Unrecht stattgegeben. So habe ihre Mutter durch Abgabe des Testaments vom 27.07.1985 beim Nachlassgericht konkludent die eigenen wechselbezüglichen Verfügungen in dem gemeinschaftlichen Ehegattentestament vom 07.04.1977 angefochten. Außerdem habe ihr Vater durch Errichtung des Testaments vom 27.07.1985 zum Ausdruck gebracht, dass er sich an seinen letztwilligen Verfügungen im gemeinschaftlichen Testament vom 07.04.1977 nicht mehr festhalten lassen möchte. Wenn ihr Vater an den Verfügungen im gemeinschaftlichen Testament hätte festhalten wollen, hätte es nämlich einer weiteren letztwilligen Verfügung nicht bedurft. In der Verbringung des Testaments ihres Vaters vom 27.07.1985 zum Nachlassgericht durch ihre Mutter könne eine Anfechtung ihres Vaters selbst gesehen werden. Jedenfalls seien die letztwilligen Verfügungen ihres Vaters im gemeinschaftlichen Ehegattentestament vom 07.04.1977 durch die von ihr erklärte Anfechtung erloschen, so dass auch die letztwilligen Verfügungen ihrer Mutter unwirksam geworden seien. Denn nach herrschender Meinung, und entgegen der Auffassung des Einzelrichters, komme ein Ausschluss der Anfechtung analog § 2285 BGB im hier vorliegenden Fall der Anfechtung einer wechselbezüglichen Verfügung des vorverstorbenen Ehegatten nicht in Betracht. Ihre Eltern hätten sich bei Erstellung des Testaments in einem Motivirrtum befunden, der darin gelegen habe, dass diese irrig davon ausgegangen seien, dass sich die Beziehung zu ihr nicht verbessern werde.
13 
Die Beklagte beantragt:
14 
Das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 04.09.2014 (Az.: 3 O 32/14 I) wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.
15 
Die Klägerin beantragt:
16 
Die Berufung wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
17 
Die Klägerin verteidigt das Urteil des Landgerichts unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.
18 
Zu den Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf deren Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
19 
Die gemäß § 511 ZPO statthafte und gemäß den §§ 517, 519, 520 ZPO form- und fristgerecht eingelegte und mit einer Begründung versehene Berufung ist zulässig, in der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht und mit zutreffenden Gründen der Klage stattgegeben. Das Vorbringen der Berufung rechtfertigt keine Abänderung der Entscheidung.
20 
Da die Klägerin nach dem Tod der Mutter der Parteien deren Alleinerbin geworden ist, hat sie Anspruch auf die mit ihrer Klage beantragte Feststellung. Das gemeinschaftliche Testament der Eltern der Parteien vom 07.04.1977 ist wirksam. Es wurde von diesen wirksam errichtet und in der Folgezeit weder wirksam widerrufen noch wirksam angefochten.
1.
21 
Die Eltern der Parteien haben am 07.04.1977 ein wirksames gemeinschaftliches Testament errichtet.
a)
22 
Bereits dem Wortlaut dieses Testaments der Ehegatten, die ausweislich der Eröffnungsniederschrift des Nachlassgerichts in der Nachlasssache des verstorbenen Vaters der Parteien vom 25.04.1996 (Anl. K 3, Bl. 15 d. A.) im Güterstand der Gütertrennung lebten, ist zu entnehmen, dass von diesen eine Voll- und Schlusserbfolge (des überlebenden Ehegatten und anschließend der Tochter …) gewollt war. Ein Rückgriff auf die Auslegungsregel des § 2269 Abs. 1 BGB ist daher nicht erforderlich.
b)
23 
Sowohl die Verfügungen der gegenseitigen Alleinerbeneinsetzung der Ehegatten als auch die Verfügungen der Schlusserbeneinsetzung der gemeinsamen Tochter … waren wechselbezüglich i.S.d. § 2270 Abs. 1 BGB.
aa)
24 
Wechselbezüglich sind gemäß § 2270 Abs. 1 BGB diejenigen Verfügungen, die ein Ehegatte nicht ohne die Verfügung des anderen getroffen hätte, wenn also nach dem Willen der gemeinschaftlich Testierenden die eine Verfügung mit der anderen stehen und fallen soll (Palandt, BGB, 74. Aufl., Weidlich, § 2270, Rn. 1).
bb)
25 
Die Ehegatten haben sich gegenseitig als Alleinerben eingesetzt. Bei dieser Konstellation spricht auch die Vermutung des § 2270 Abs. 2 1. Alt. BGB für die Wechselbezüglichkeit dieser Verfügungen.
26 
Die Ehegatten haben darüber hinaus ihre gemeinsame Tochter …, die Klägerin, als Schlusserbin des zuletzt sterbenden Ehegatten bestimmt. Auch insoweit ist von einer Wechselbezüglichkeit dieser Verfügungen der Ehegatten auszugehen, da offensichtlich beiden Ehegatten gerade an dieser Regelung gelegen war und ein Ausschluss der Tochter … als Erbin sichergestellt werden sollte.
27 
Anders wäre der Fall gelegen, wenn die Eheleute ihre beiden gemeinsamen Kinder, die Klägerin und die Beklagte, als Schlusserbinnen eingesetzt hätten. In diesem Fall wäre insoweit nicht von wechselbezüglichen Verfügungen hinsichtlich dieser Schlusserbeneinsetzung auszugehen, da es grundsätzlich der Lebenserfahrung widerspricht, dass Eltern ihre Kinder nur mit Rücksicht auf die Verfügung des anderen einsetzen (Palandt, BGB, 74. Aufl., Weidlich, § 2270, Rn. 5 m.w.N.). In einem solchen Fall wäre jedoch eine Wechselbezüglichkeit zwischen der Einsetzung des Ehegatten als Alleinerben einerseits und der Kinder als Schlusserben andererseits anzunehmen, um den etwaigen Wunsch zu berücksichtigen, die beim ersten Erbfall enterbten Kinder am gemeinsamen Vermögen teilhaben zu lassen (vgl. Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl., Musielak, § 2270, Rn. 12).
2.
28 
Die Eltern der Parteien haben weder gemeinsam ihre beiden wechselbezüglichen Verfügungen der Schlusserbeneinsetzung der Tochter … widerrufen, noch hat ein Ehegatte allein seine wechselbezügliche Verfügung der Schlusserbeneinsetzung der Tochter … widerrufen; letzteres hätte zur Folge gehabt, dass auch die vom anderen Ehegatten verfügte Schlusserbeneinsetzung gemäß § 2270 Abs. 1 BGB unwirksam geworden wäre.
a)
29 
Ein gemeinsamer Widerruf der Verfügungen der Schlusserbeneinsetzung - durch ein neues gemeinschaftliches Testament, durch Erbvertrag oder durch Vernichtung der Testamentsurkunde (vgl. Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl., Musielak, § 2271, Rn. 3, 5) - erfolgte nicht.
b)
30 
Auch ein wirksamer einseitiger Widerruf seiner wechselbezüglichen Verfügung seitens des Vaters der Parteien durch dessen Einzeltestament vom 27.07.1985 liegt nicht vor, vgl. § 2271 Abs. 1 Satz 2 BGB.
31 
Denn der Widerruf einer wechselbezüglichen Verfügung ist gemäß den §§ 2271 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. 2296 Abs. 2 Satz 2 BGB an eine bestimmte Form gebunden. So bedarf die gegenüber dem anderen Ehegatten empfangsbedürftige Erklärung des einseitigen Widerrufs einer wechselbezüglichen Verfügung der notariellen Beurkundung. Diese Form ist im vorliegenden Fall unstreitig nicht eingehalten.
32 
Selbst wenn der Vater der Parteien insoweit einem Irrtum über die erforderliche Form des ihm jederzeit möglichen Widerrufs erlegen wäre, wäre dieser Irrtum unbeachtlich (vgl. BayObLG, Beschluss vom 01.04.2004, Az.: 1Z BR 057/03, 1 Z BR 57/03, FamRZ 2004, 1996, zitiert nach juris).
33 
In diesem Zusammenhang sei noch darauf hingewiesen, dass, anders als die Beklagte meint, in dem Einzeltestament des Vaters der Parteien und der darin - nur noch - enthaltenen gegenseitigen Erbeinsetzung der Eheleute unter Weglassung der Schlusserbeneinsetzung der Tochter … nicht eindeutig der Widerruf der Schlusserbeneinsetzung gesehen werden kann. So entschied das Bayerische Oberste Landesgericht mit Beschluss vom 07.01.1991 ( Az.: BReg 1 a Z 68/89, FamRZ 1991, 866, zitiert nach juris), dass dann, wenn in einem späteren gemeinschaftlichen Testament nur die gegenseitige Erbeinsetzung wiederholt wird, nicht aber auch die Bestimmung über die Schlusserbfolge, darin nicht eindeutig deren Widerruf liege, wenn das Testament sonst keine Erklärungen enthalte. Ein Wille der Ehegatten, die Erbfolge ohne Schlusserbeneinsetzung regeln zu wollen, könne dann nur im Wege der Testamentsauslegung festgestellt werden.
c)
34 
Für einen Widerruf der in Rede stehenden wechselbezüglichen Verfügung der Mutter der Parteien durch diese zu Lebzeiten ihres Ehemannes gibt es keinerlei Anhaltspunkte. Mit dem Tod ihres Ehegatten ist ihr Recht zum Widerruf gemäß § 2271 Abs. 2 Satz 1 1. Hs. BGB erloschen.
3.
35 
Die Mutter der Parteien hat nach dem Tod ihres Ehemannes die wechselbezüglichen Verfügungen der Schlusserbeneinsetzung der Tochter … nicht wirksam angefochten.
a)
36 
Solange beide Ehegatten lebten, war für die Mutter der Parteien die Anfechtung des gemeinschaftlichen Testaments oder darin enthaltener einzelner Verfügungen ausgeschlossen. Hintergrund ist, dass für Ehegatten kein Bedürfnis für ein Anfechtungsrecht besteht, weil jeder seine Verfügungen noch frei widerrufen kann (Palandt, BGB, 74. Aufl., Weidlich, § 2271, Rn. 27).
b)
37 
Nach dem Tod ihres Ehegatten hätte die Mutter der Parteien die in Rede stehende wechselbezügliche Verfügung ihres Ehemannes bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 2078 BGB in der Form des § 2081 BGB anfechten können. Die Erklärung hätte binnen Jahresfrist ab Kenntnis des Anfechtungsgrundes erfolgen müssen (§ 2082 BGB), wobei die Frist frühestens mit dem Tod ihres Ehemannes zu laufen begann.
38 
Eine wirksame Anfechtung erfolgte jedoch seitens der Mutter der Parteien nicht.
39 
Die Anfechtungsfrist begann mit dem Tod des Ehemannes am 21.11.1995 zu laufen, da zum damaligen Zeitpunkt, den Vortrag der Beklagten unterstellt, der mögliche Anfechtungsgrund der Mutter der Parteien bekannt war, nachdem sich die Eltern mit der Beklagten bereits im Jahr 1978 wieder versöhnt haben sollen und seither ein gutes Verhältnis pflegten. Die Anfechtungsfrist lief am 21.11.1996 ab.
40 
Die Mutter der Parteien hätte die Anfechtungserklärung innerhalb dieser Frist schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle des zuständigen Nachlassgerichts (Art. 111 FGG-RG i.V.m. § 11 FGG a.F.) abgeben müssen. Inhaltlich wäre zumindest die eindeutige Kundgabe des Anfechtungswillens erforderlich gewesen, wobei es genügt hätte, wenn im Wege der Auslegung zu erkennen gewesen wäre, dass die Erklärung auf die Rechtsfolge einer Anfechtung hinzielt und welche Verfügungen betroffen sein sollen (Palandt, BGB, 74. Aufl., Weidlich, § 2081, Rn. 2). Das Nachlassgericht hätte dann der Beklagten die Anfechtung gemäß § 2081 Abs. 2 BGB mitgeteilt.
41 
Eine solche Anfechtungserklärung der Mutter der Parteien hat es nicht gegeben. Diese kann auch, mangels eindeutiger Kundgabe des Anfechtungswillens, nicht darin gesehen werden, dass die Mutter der Parteien nach dem Tod ihres Ehemannes (und innerhalb der Anfechtungsfrist) - nur - dessen Einzeltestament vom 27.07.1985 beim zuständigen Nachlassgericht abgegeben hat, das, wie ausgeführt, nur ihre Einsetzung als Alleinerbin und nicht erneut eine Schlusserbeneinsetzung der Klägerin enthielt.
c)
42 
Die Mutter der Parteien hat auch ihre eigene wechselbezügliche Verfügung der Schlusserbeneinsetzung der Tochter … nicht wirksam angefochten.
43 
Auf eine solche Anfechtung sind die §§ 2281 ff. analog mit § 2078 BGB anwendbar. Denn eigene wechselbezügliche Verfügungen, die nach dem Tod des Ehegatten bindend geworden sind, kann der Überlebende in gleicher Weise anfechten wie der Erblasser die vertragsmäßigen Verfügungen in einem Erbvertrag. Die entsprechende Anwendung der für den Erbvertrag geltenden Anfechtungsregeln rechtfertigt sich wegen der vergleichbaren Interessenlage (Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl., Musielak, § 2271, Rn. 36 m.w.N.).
44 
Die Anfechtungserklärung, die, den Vortrag der Beklagten unterstellt, gemäß § 2283 BGB analog binnen eines Jahres nach dem Tod des Ehemannes hätte erklärt werden müssen, wäre gemäß § 2281 Abs. 2 Satz 1 BGB analog gegenüber dem Nachlassgericht zu erklären gewesen und hätte gemäß § 2282 Abs. 3 BGB analog der notariellen Beurkundung bedurft.
45 
Diese Voraussetzungen lagen unstreitig nicht vor. Eine (konkludente) Anfechtung ihrer eigenen wechselbezüglichen Verfügung der Schlusserbeneinsetzung der Tochter … durch die Abgabe des Einzeltestaments ihres Ehemannes vom 27.07.1985 beim Nachlassgericht, wie von der Beklagten vorgetragen, war bereits mangels Einhaltung der erforderlichen Form der Anfechtungserklärung nicht wirksam möglich.
4.
46 
Auch die Beklagte hat die wechselbezüglichen Verfügungen der Schlusserbeneinsetzung im gemeinschaftlichen Testament ihrer Eltern vom 07.04.1977 nicht wirksam angefochten.
47 
Soweit die Beklagte nach dem Auffinden des gemeinschaftlichen Testaments der Eltern vom 07.04.1977 durch die Klägerin am 15.07.2013 und einer entsprechenden Aufforderung vom 17.07.2013 an sie, die Alleinerbschaft der Klägerin nach dem Tod der Mutter anzuerkennen, mit Schreiben vom 27.07.2013 und 26.08.2013 gegenüber dem Nachlassgericht die Anfechtung „des Testaments“ wegen Motivirrtums der Eltern bei dessen Abfassung erklärt hat, ist die Anfechtung des gesamten Testaments und damit auch der gegenseitigen Alleinerbeneinsetzung der Eltern der Parteien weder erforderlich, um das von der Beklagten verfolgte Ziel, hälftige Miterbin zu werden, zu erreichen, noch ist insoweit ein Anfechtungsgrund vorgetragen bzw. ersichtlich (zur Wirkung der Anfechtung vgl. Münchner Kommentar zum BGB, 6. Aufl., Musielak, § 2271, Rn. 45, 46).
48 
Es ist daher allein darauf abzustellen, ob die wechselbezüglichen Verfügungen der Eltern der Parteien, die Schlusserbeneinsetzung der Klägerin (und damit die gleichzeitige Enterbung der Beklagten), wirksam von der Beklagten angefochten wurde.
a)
49 
Die entsprechende wechselbezügliche Verfügung der Mutter der Parteien konnte die Beklagte bereits deshalb nicht wirksam anfechten, da die Mutter schon vor ihrem Tod das Recht zur Anfechtung wegen Fristablaufs verloren hatte.
50 
Grundsätzlich hätte die Beklagte als Dritte die wechselbezügliche Verfügung der länger lebenden Mutter zwar nicht schon zu deren Lebzeiten anfechten können, wohl aber nach deren Tod gemäß § 2078 BGB unter der Voraussetzung, dass ihr die Aufhebung der wechselbezüglichen Verfügung unmittelbar zu Gute gekommen wäre. Dies wäre hier der Fall.
51 
Jedoch ist das Anfechtungsrecht der Beklagten als Dritte bei wechselbezüglichen Verfügungen des letztverstorbenen Ehegatten nach herrschender Meinung analog § 2285 BGB eingeschränkt. Es besteht nicht, wenn der zuletzt verstorbene Ehegatte vor seinem Tod das Recht zur Selbstanfechtung der betreffenden wechselbezüglichen Verfügung bereits durch Fristablauf (§ 2283 BGB) verloren hatte (vgl. Palandt, BGB, 74. Aufl., Weidlich, § 2271, Rn. 32 m.w.N.).
52 
Im vorliegenden Fall begann die Anfechtungsfrist des § 2283 BGB von einem Jahr für die Mutter der Parteien hinsichtlich ihrer eigenen wechselbezüglichen Verfügung der Schlusserbeneinsetzung der Tochter … mit dem Zeitpunkt zu laufen, in welchem sie von dem Anfechtungsgrund zuverlässig Kenntnis erlangt hatte, jedoch nicht vor dem Tod ihres Ehemannes. Damit begann die Anfechtungsfrist mit dem Tod des Vaters der Parteien am 21.11.1995 zu laufen, da zu diesem Zeitpunkt, den Vortrag der Beklagten unterstellt, die Mutter der Parteien von dem von der Beklagten behaupteten Motivirrtum zuverlässig Kenntnis hatte. Die Frist lief am 21.11.1996 ab, so dass die Beklagte gemäß § 2285 BGB analog die wechselbezügliche Verfügung ihrer Mutter mit der Anfechtungserklärung vom 27.07.2013 nicht mehr wirksam anfechten konnte.
b)
53 
Die Beklagte konnte auch die wechselbezügliche Verfügung ihres Vaters hinsichtlich der Schlusserbeneinsetzung nicht wirksam gemäß § 2078 Abs. 2 1. Alt. BGB wegen Motivirrtums anfechten. Ein solches Anfechtungsrecht der Beklagten war, wovon auch das Landgericht zutreffend ausging, ebenfalls gemäß § 2285 BGB analog ausgeschlossen. Den Fragen, ob der von der Beklagten behauptete und von der Klägerin bestrittene Motivirrtum des Vaters zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung überhaupt vorlag und ob der Vater der Parteien ggf. einen Widerruf seiner wechselbezüglichen Verfügung trotz Erkennens des Motivirrtums bewusst unterließ, braucht daher nicht nachgegangen zu werden.
aa)
54 
Zwar kommt nach der überwiegend in der Literatur vertretenen Auffassung bei der Anfechtung wechselbezüglicher Verfügungen des erstverstorbenen Ehegatten durch einen Dritten ein Ausschluss der Anfechtung analog § 2285 BGB nicht in Betracht. Vielmehr sollen die Verfügungen des erstverstorbenen Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament von Dritten nach den allgemeinen Bestimmungen der §§ 2078 ff. BGB angefochten werden können. Dies wird damit begründet, dass § 2285 BGB von einem Anfechtungsrecht des Erblassers ausgeht, dieser aber wegen seines - vorrangigen - Widerrufsrechts überhaupt nicht anfechten konnte (vgl. Palandt, BGB, 74. Aufl., Weidlich, § 2271, Rn. 31; Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl., Musielak, § 2271, Rn. 43; Beck’scher Online-Kommentar BGB, Litzenburger, § 2271, Rn. 39; Jauernig, Kommentar zum BGB, 15. Aufl., Stürner, § 2271, Rn. 12).
bb)
55 
Jedoch ist diese Auffassung, wie der vorliegende Fall zeigt, nicht interessengerecht.
56 
Denn der vorverstorbene Vater der Parteien hat seine wechselbezügliche Verfügung der Schlusserbeneinsetzung der Tochter …, unterstellt bei ihm hätte bei Abfassung des gemeinschaftlichen Testaments der von der Beklagten behauptete Motivirrtum vorgelegen, trotz Kenntnis des „Anfechtungsgrundes“ nicht formgerecht widerrufen. Dies, obwohl nach dem Vortrag der Beklagten sich ihre Eltern bereits im Jahr 1978, und somit nur kurze Zeit nach Errichtung des gemeinschaftlichen Testaments, wieder mit ihr versöhnt hätten.
57 
Würde man der in der Literatur vertretenen Auffassung folgen, würde man der Beklagten als Dritten ein Recht einräumen, das in seiner Ausübung zum Nachteil des überlebenden Ehegatten zu dem gleichen Ergebnis führen würde wie das Recht zum Widerruf, von dem der vorverstorbene Vater der Parteien trotz Kenntnis des „Anfechtungsgrundes“ keinen Gebrauch gemacht hatte (vgl. auch LG Karlsruhe, Beschluss vom 14.02.1958, Az.: 7 T 91/57, NJW 1958, 714; zitiert nach juris). Hätte der Vater der Parteien zu seinen Lebzeiten seine wechselbezügliche Verfügung mit empfangsbedürftiger, notariell beurkundeter Erklärung gemäß den §§ 2271 Abs. 1 Satz 1, 2296 Abs. 2 BGB widerrufen, wäre die Mutter der Parteien in die Lage versetzt worden, auf den einseitigen Widerruf der gemeinsamen Erklärung durch eine eigene letztwillige Verfügung angemessen zu reagieren. Wenn man nun der Beklagten nach dem Tod ihrer Eltern ein Anfechtungsrecht nach § 2078 Abs. 2 BGB hinsichtlich der wechselbezüglichen Verfügung ihres zuerst verstorbenen Vaters zubilligen würde, würde man die durch § 2271 Abs. 1 BGB geschützten Interessen der Mutter der Parteien verletzen (vgl. auch Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 12.08.2003, Az.: 1Z BR 35/03, FamRZ 2004, 1068, zitiert nach juris).
58 
Eine analoge Anwendung des § 2285 BGB und damit, bei Vorliegen der Voraussetzungen, ein Ausschluss des Anfechtungsrechts des Dritten nach dem Tod des letztverstorbenen Ehegatten hinsichtlich der Verfügungen des erstverstorbenen Ehegatten ist nicht nur dann interessengerecht, wenn der Irrtum allein in der Sphäre des erstverstorbenen Ehegatten liegt, sondern - wie im vorliegenden Fall - auch dann, wenn sich der letztverstorbene Ehegatte bei Abfassung des gemeinschaftlichen Testaments in demselben Irrtum wie sein erstverstorbener Ehegatte befunden hat, diesen später bemerkt und seine entsprechend irrtumsbehaftete wechselbezügliche Verfügung gleichwohl weder zu Lebzeiten des anderen Ehegatten widerrufen noch nach dessen Tod innerhalb der Anfechtungsfrist angefochten hat. Denn hinsichtlich der wechselbezüglichen Verfügung der Mutter steht der Beklagten als Dritter analog § 2285 BGB unstreitig kein Anfechtungsrecht zu. Dieser Schutz der Mutter würde ausgehöhlt, wenn man der Beklagten als Dritten hinsichtlich der entsprechenden wechselbezüglichen Verfügung des Vaters ein Anfechtungsrecht zubilligen würde, ohne dass die Mutter der Parteien mit einer eigenen letztwilligen Verfügung hierauf hätte reagieren können.
59 
Soweit die Beklagte gegen diese Argumentation im erstinstanzlichen Urteil des Landgerichts in der Berufung vorgebracht hat, dass ihre Mutter dadurch, dass sie nach dem Tod ihres Ehemannes das gemeinschaftliche Testament vom 07.04.1977 nicht zum Nachlassgericht verbracht und damit klar zum Ausdruck gebracht habe, dass sie sich nicht an den darin befindlichen Verfügungen festhalten lassen wolle, überzeugen diese Ausführungen nicht. Denn selbst dann, wenn beide Ehegatten gemeinsam ein weiteres gemeinschaftliches Testament mit dem Inhalt des Einzeltestaments des Vaters der Parteien vom 27.07.1985 errichtet hätten, wäre, wie oben ausgeführt, gerade nicht von einem „klaren“ Widerruf der Schlusserbeneinsetzung auszugehen.
cc)
60 
Soweit die Beklagte im Übrigen vermutet, dass ihre Eltern schlicht vergessen hätten, dass sie ihr gemeinschaftliches Testament wieder ändern wollten, trägt sie dafür die Darlegungs- und Beweislast und kann dieser nicht genügen.
61 
Im Gegenteil hält der Senat dafür, dass die Eltern durch die Beibehaltung des Testaments eine Bestätigung im Sinne des § 141 Abs. 1 BGB (Staudinger/Otte § 2080, Rn 24) vornahmen oder der behauptete Motivirrtum nicht kausal geworden ist (Staudinger/Otte § 2078, Rn. 30).
62 
Auch aus diesem Grund ist eine Anfechtung nicht möglich (vgl. Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl., Musielak, § 2271, Rn. 38, 43).
III.
63 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
64 
Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zuzulassen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. So ist die für den vorliegenden Rechtsstreit entscheidungserhebliche Rechtsfrage, ob bei einer Anfechtung von wechselbezüglichen Verfügungen des zuerst verstorbenen Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament durch einen Dritten ein Ausschluss der Anfechtung in entsprechender Anwendung des § 2285 BGB in Betracht kommt, bisher höchstrichterlich nicht geklärt und berührt das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts.

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