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BGB § 2291 Aufhebung durch Testament

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Eine vertragsmäßige Verfügung, durch die ein Vermächtnis oder eine Auflage angeordnet sowie eine Rechtswahl getroffen ist, kann von dem Erblasser durch Testament aufgehoben werden. Zur Wirksamkeit der Aufhebung ist die Zustimmung des anderen Vertragschließenden erforderlich; die Vorschrift des § 2290 Abs. 3 findet Anwendung.

(2) Die Zustimmungserklärung bedarf der notariellen Beurkundung; die Zustimmung ist unwiderruflich.

Referenzen

Zitiert von

Beschluss vom Bundesgerichtshof - IV ZB 15/24
26. März 2025
IV ZB 15/24 26. März 2025
Beschluss vom Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht (3. Zivilsenat) - 3 Wx 24/23
10. Januar 2024
3 Wx 24/23 10. Januar 2024
Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (20. Zivilsenat) - 20 W 5/21
29. April 2022
20 W 5/21 29. April 2022
Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 19 U 147/96
7. Februar 1997
19 U 147/96 7. Februar 1997
Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 19 U 147/97
7. Februar 1997
19 U 147/97 7. Februar 1997