Ein zwischen Ehegatten oder Lebenspartnern geschlossener Erbvertrag kann auch durch ein gemeinschaftliches Testament der Ehegatten oder Lebenspartner aufgehoben werden; die Vorschrift des § 2290 Abs. 3 findet Anwendung.
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BGB § 2292 Aufhebung durch gemeinschaftliches Testament
Bürgerliches Gesetzbuch
Referenzen
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Zitiert von
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Beschluss vom Oberlandesgericht Braunschweig - 10 U 72/25
14. Oktober 2025
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10 U 72/25 | 14. Oktober 2025 |
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Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht - 1 W 4/25
9. Mai 2025
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1 W 4/25 | 9. Mai 2025 |