BGB § 2288 Beeinträchtigung des Vermächtnisnehmers

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Hat der Erblasser den Gegenstand eines vertragsmäßig angeordneten Vermächtnisses in der Absicht, den Bedachten zu beeinträchtigen, zerstört, beiseite geschafft oder beschädigt, so tritt, soweit der Erbe dadurch außerstande gesetzt ist, die Leistung zu bewirken, an die Stelle des Gegenstands der Wert.

(2) Hat der Erblasser den Gegenstand in der Absicht, den Bedachten zu beeinträchtigen, veräußert oder belastet, so ist der Erbe verpflichtet, dem Bedachten den Gegenstand zu verschaffen oder die Belastung zu beseitigen; auf diese Verpflichtung findet die Vorschrift des § 2170 Abs. 2 entsprechende Anwendung. Ist die Veräußerung oder die Belastung schenkweise erfolgt, so steht dem Bedachten, soweit er Ersatz nicht von dem Erben erlangen kann, der im § 2287 bestimmte Anspruch gegen den Beschenkten zu.

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Zitiert von

Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-7 U 230/14
29. Januar 2016
I-7 U 230/14 29. Januar 2016
Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-7 U 148/14
20. November 2015
I-7 U 148/14 20. November 2015
Urteil vom Oberlandesgericht Köln - 2 U 153/12
31. Juli 2014
2 U 153/12 31. Juli 2014