Ein zwischen Ehegatten oder Lebenspartnern geschlossener Erbvertrag kann auch durch ein gemeinschaftliches Testament der Ehegatten oder Lebenspartner aufgehoben werden; die Vorschrift des § 2290 Abs. 3 findet Anwendung.
BGB § 2292 Aufhebung durch gemeinschaftliches Testament
Bürgerliches Gesetzbuch
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