Der Erblasser kann von dem Erbvertrag zurücktreten, wenn er sich den Rücktritt im Vertrag vorbehalten hat.
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BGB § 2293 Rücktritt bei Vorbehalt
Bürgerliches Gesetzbuch
Referenzen
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Zitiert von
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Beschluss vom Hanseatisches Oberlandesgericht (2. Zivilsenat) - 2 W 5/15
18. März 2015
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2 W 5/15 | 18. März 2015 |