BGB § 2294 Rücktritt bei Verfehlungen des Bedachten

Bürgerliches Gesetzbuch

Der Erblasser kann von einer vertragsmäßigen Verfügung zurücktreten, wenn sich der Bedachte einer Verfehlung schuldig macht, die den Erblasser zur Entziehung des Pflichtteils berechtigt oder, falls der Bedachte nicht zu den Pflichtteilsberechtigten gehört, zu der Entziehung berechtigen würde, wenn der Bedachte ein Abkömmling des Erblassers wäre.

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht München - 31 Wx 241/18
24. August 2020
31 Wx 241/18 24. August 2020