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BGB § 2299 Einseitige Verfügungen

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Jeder der Vertragschließenden kann in dem Erbvertrag einseitig jede Verfügung treffen, die durch Testament getroffen werden kann.

(2) Für eine Verfügung dieser Art gilt das Gleiche, wie wenn sie durch Testament getroffen worden wäre. Die Verfügung kann auch in einem Vertrag aufgehoben werden, durch den eine vertragsmäßige Verfügung aufgehoben wird.

(3) Wird der Erbvertrag durch Ausübung des Rücktrittsrechts oder durch Vertrag aufgehoben, so tritt die Verfügung außer Kraft, sofern nicht ein anderer Wille des Erblassers anzunehmen ist.

Referenzen

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Zitiert von

Beschluss vom Oberlandesgericht Braunschweig - 10 U 72/25
14. Oktober 2025
10 U 72/25 14. Oktober 2025
Beschluss vom Oberlandesgericht Braunschweig - 10 W 44/25
2. Mai 2025
10 W 44/25 2. Mai 2025