BGB § 2313 Ansatz bedingter, ungewisser oder unsicherer Rechte; Feststellungspflicht des Erben

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Bei der Feststellung des Wertes des Nachlasses bleiben Rechte und Verbindlichkeiten, die von einer aufschiebenden Bedingung abhängig sind, außer Ansatz. Rechte und Verbindlichkeiten, die von einer auflösenden Bedingung abhängig sind, kommen als unbedingte in Ansatz. Tritt die Bedingung ein, so hat die der veränderten Rechtslage entsprechende Ausgleichung zu erfolgen.

(2) Für ungewisse oder unsichere Rechte sowie für zweifelhafte Verbindlichkeiten gilt das Gleiche wie für Rechte und Verbindlichkeiten, die von einer aufschiebenden Bedingung abhängig sind. Der Erbe ist dem Pflichtteilsberechtigten gegenüber verpflichtet, für die Feststellung eines ungewissen und für die Verfolgung eines unsicheren Rechts zu sorgen, soweit es einer ordnungsmäßigen Verwaltung entspricht.

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Urteil vom Bundesgerichtshof (4. Zivilsenat) - IV ZR 147/15
27. Januar 2016
IV ZR 147/15 27. Januar 2016
Beschluss vom Bundesfinanzhof (2. Senat) - II B 7/10
20. September 2010
II B 7/10 20. September 2010
Urteil vom Landgericht Rottweil - 2 O 186/03
5. Februar 2004
2 O 186/03 5. Februar 2004