BGB § 2324 Abweichende Anordnungen des Erblassers hinsichtlich der Pflichtteilslast

Bürgerliches Gesetzbuch

Der Erblasser kann durch Verfügung von Todes wegen die Pflichtteilslast im Verhältnis der Erben zueinander einzelnen Erben auferlegen und von den Vorschriften des § 2318 Abs. 1 und der §§ 2320 bis 2323 abweichende Anordnungen treffen.

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Urteil vom Oberlandesgericht Stuttgart - 19 U 135/20
22. Juli 2021
19 U 135/20 22. Juli 2021