Urteil vom Oberlandesgericht Stuttgart - 19 U 135/20

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 12. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 06.08.2020, Az. 12 O 3/18, hinsichtlich des Tenors unter Ziff. 1.

aufgehoben.

2. Auf die Berufungen der Klägerin und des Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 12. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 06.08.2020, Az. 12 O 3/18, hinsichtlich des Tenors unter Ziff. 3., 4., 6. und 7.

aufgehoben.

3. Die Sache wird - soweit das angefochtene Urteil aufgehoben worden ist - zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, an das Landgericht Stuttgart

zurückverwiesen.

4. Es wird festgestellt, dass der Beklagte Alleinerbe nach der am 04.04.2014 in Stuttgart verstorbenen B. C., geborene Y., geboren am 29.11.1953, gemäß Erbvertrag vom 10.05.2007 vor dem Notar Z., UR ...7 geworden ist.

5. Das Urteil ist hinsichtlich Ziff. 1. und 2. vorläufig vollstreckbar.

6. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 249.000 EUR.

Gründe

 
I.
Die Klägerin hat mit ihrer Klage erstinstanzlich einen ihr originär auf den Tod ihrer am 4.4.2014 verstorbenen Schwester B. C. zustehenden Vermächtnisanspruch verfolgt sowie auf sie im Zusammenhang mit diesem Erbfall durch Abtretung übergegangene Vermächtnisansprüche ihrer beiden Kinder und - im Wege der Stufenklage - einen durch Erbfolge auf sie übergegangenen Pflichtteilsanspruch ihrer am 7.11.2014 verstorbenen Mutter geltend gemacht.
Der Beklagte hat widerklagend die Feststellung seines Erbrechts mit einer Quote von 3/4 begehrt.
Mit dem angefochtenen Urteil hat der Einzelrichter der 12. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen.
Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das landgerichtliche Urteil Bezug genommen.
In dem angefochtenen Urteil hat das Landgericht auch die persönlichen und familiären Verhältnisse der Parteien sowie die sonstigen Rahmenbedingungen für die erbrechtlichen Streitigkeiten der Parteien und die wesentlichen Geschehnisse seit den beiden Erbfällen ausführlich dargestellt (LGU 3ff.). Hierauf nimmt der Senat Bezug.
Mit den beidseits selbstständig eingelegten Berufungen haben die Parteien das angefochtene Urteil weitgehend zur Überprüfung durch den Senat gestellt.
Rechtskräftig geworden ist der unter Ziff. 2 des Tenors des angefochtenen Urteils zuerkannte Auskunftsanspruch der Klägerin auf erster Stufe der Stufenklage sowie die Abweisung der erstinstanzlich widerklagend von dem Beklagten begehrten Feststellung seiner quotalen Mitbeteiligung am Nachlass seiner Ehefrau.
Der Beklagte hat in zweiter Instanz einen geänderten Feststellungsantrag betreffend das Erbrecht nach seiner Ehefrau mit dem Ziel der Feststellung seiner Alleinerbenstellung erhoben.
Im Unterschied zum erstinstanzlichen Sach- und Streitstand sieht der Beklagte in zweiter Instanz den mit seiner Ehefrau im Jahr 2007 geschlossenen Erbvertrag als rechtlich bindend und nicht wirksam angefochten an (GA 60/eA).
10 
Die Klägerin bringt zur Begründung ihrer Berufung vor,
11 
das Landgericht habe verkannt, dass es sich bei der Klage gerichtet auf den Pflichtteil um eine Stufenklage handele, bei der über jede Stufe gesondert durch Teilurteil zu entscheiden sei. Eine Entscheidung über den Leistungsantrag komme erst dann in Betracht, wenn der Beklagte die von ihr verlangte Auskunft erteilt habe, die zweite Stufe betreffend einen etwaigen Anspruch auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung abgeschlossen und die Klägerin zur Leistungsstufe durch Bezifferung übergegangen sei.
12 
Die Klägerin stellt den Berufungsantrag:
13 
Das Urteil des LG Stuttgart, Az. 12 O 3/18 vom 06.08.2020 wird abgeändert und der Beklagte im Wege des Teilurteils wie folgt verurteilt:
14 
1. Der Beklagte wird verurteilt, 45.000,00 EUR nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit 02.01.2018 an die Klägerin zu bezahlen.
15 
2. Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft über den Bestand und den Wert des Nachlasses der am 04.04.2014 in Stuttgart verstorbenen Erblasserin B. C. zu erteilen und zwar durch Vorlage eines Verzeichnisses, welches durch einen Notar aufgenommen wurde und zu dessen Errichtung die Klägerin hinzugezogen wurde, das im Einzelnen umfasst
16 
a) alle beim Erbfall vorhandenen Sachen und Forderungen (Aktiva),- 3 b) alle beim Erbfall vorhandenen Nachlassverbindlichkeiten (Passiva),
17 
c) alle ergänzungspflichtigen Schenkungen, die die Erblasserin zu ihren Lebzeiten getätigt hat,
18 
d) den Wert aller in den Nachlass fallenden Immobilien durch Vorlage eines Sachverständigengutachtens.
19 
3. Das Urteil ist hinsichtlich Ziff. 1 und 2 vorläufig vollstreckbar.
20 
4. Die Entscheidungen im Übrigen, insbesondere über den Zahlungsanspruch der Stufenklage (Klageantrag zu Ziff. 4), die Kosten des Rechtsstreits und der vorläufigen Vollstreckbarkeit des unbezifferten Klageantrags zu Ziff. 4 bleiben vorbehalten.
21 
Der Beklagte beantragt:
22 
1. Das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Stuttgart zum Az. 12 0 3/18 vom 10.08.2020 unter Ziff. 1, 2,3, 4, 6 und 7 wird aufgehoben und die Klagen der Klägerin werden
23 
Ziff. 1 abgewiesen,
Ziff. 2 in Form eines Teilurteils zuerkannt,
Ziff. 3 und 4 nicht entschieden,
Ziff. 6, 7 aufgehoben.
24 
2. Im Wege der Widerklage des Berufungsklägers wird beantragt,
25 
festzustellen dass der Berufungskläger Alleinerbe nach der am 04.04.2014 in Stuttgart verstorbenen B. C., geborene Y., geboren am 29.11.1953, gemäß Erbvertrag vom 10.05.2007 vor Notar Z., UR ...7 geworden ist.
26 
Der Beklagte trägt zur Rechtfertigung seiner Berufung vor,
27 
das Landgericht habe rechtsfehlerhaft mit der angefochtenen Entscheidung über die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und bereits über die Leistungsstufe entschieden.
28 
Weiterhin habe das Landgericht nicht im Wege des Endurteils über die klägerseits geltend gemachten Vermächtnisansprüche befinden dürfen. Es sei unzutreffend, dass den Vermächtnisnehmern jeweils ein Anspruch auf Zahlung von 15.000 EUR ungeschmälert zustehe. Tatsächlich sei der jeweilige Vermächtnisanspruch i. H. v. 15.000 EUR zu kürzen um die Eigenbeteiligung der Vermächtnisnehmer an dem Pflichtteilsanspruch der Mutter der Klägerin, § 2318 BGB. Die Höhe dieses Pflichtteilsanspruchs der Klägerin (und damit die Höhe des jeweiligen Kürzungsbetrags) stehe jedoch derzeit nicht fest, vielmehr habe die Klägerin zunächst Auskunft von dem Beklagten über den Nachlass verlangt.
29 
Für die von ihm erhobene Feststellungswiderklage habe er ein Rechtsschutzbedürfnis, da er seine Alleinerbenstellung aufgrund des Erbvertrags mit seiner vorverstorbenen Ehefrau aus dem Jahr 2007 rechtsverbindlich feststellen lassen wolle, um den fehlerhaften Erbschein des Notariats T. vom 24.11.2015, wonach beim Tod seiner Ehefrau die gesetzliche Erbfolge eingetreten sei, einziehen zu lassen.
30 
Die Klägerin beantragt,
31 
1. Die Berufung gemäß Antrag zu Ziff. 1 wird zurückgewiesen.
32 
2. Der Widerklageantrag (Antrag zu Ziff. 2 der Berufungsbegründung) wird unter Verwahrung gegen die Kostenlast anerkannt.
33 
Die Klägerin hat auf die Berufungsbegründung des Beklagten erwidert,
34 
soweit der Beklagte mit seiner Berufung das Urteil erster Instanz betreffend die Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bzw. die Zahlungsverpflichtung angreife, fehle das Rechtsschutzbedürfnis. Der Beklagte sei insoweit jeweils nicht beschwert, da insofern keine vollstreckungsfähigen Inhalte vorlägen.
35 
Soweit der Beklagte erstmals mit der Berufungsbegründung das Kürzungsrecht des Erben gemäß § 2318 Abs. 1 BGB einredeweise geltend mache, lägen dessen Voraussetzungen derzeit nicht vor. Denn das Kürzungsrecht nach § 2318 Abs. 1 BGB setze voraus, dass die Pflichtteilslast konkret, d. h. beziffert feststehe und der Erbe mit dieser Zahllast auch tatsächlich belastet sei. Hieran fehle es bislang. Bis heute habe der Beklagte die Aufstellung eines Nachlassverzeichnisses verweigert bzw. vereitelt. Die Klägerin habe mangels Kenntnis von der Zusammensetzung und der Bewertung des Nachlasses Stufenklage erheben müssen. Bis heute sei mithin nicht klar, in welcher Höhe die Klägerin Anspruch auf Zahlung des Pflichtteils nach der Erblasserin habe. Die Beweislast für das Kürzungsrecht nach § 2318 Abs. 1 BGB trage jedoch der Beklagte. Solange der Beklagte die Berechnung des Pflichtteilsanspruches der Klägerin und damit auch die Berechnung des angeblichen Kürzungsbetrages des Vermächtnisses vereitele, könne er gegenüber dem Anspruch der Klägerin auf Bezahlung der Vermächtnisse sich nicht mit dem Kürzungsrecht nach § 2318 Abs. 1 BGB verteidigen. Anderenfalls würde auch die Beweislast für das Kürzungsrecht ins Gegenteil verkehrt. Eine vollständige Klageabweisung im Hinblick auf die Vermächtnisansprüche der Klägerin scheide ohnehin aus, da das Kürzungsrecht nach § 2318 Abs. 1 BGB nicht zur vollständigen Kürzung der Vermächtnisse auf null führen, sondern lediglich eine verhältnismäßige Reduzierung der Vermächtnisse auslösen könne.
36 
Den mit der Widerklage geltend gemachten Feststellungsantrag anerkenne die Klägerin unter Verwahrung gegen die Kostenlast.
II.
37 
Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet (1.).
38 
Die Berufung des Beklagten ist zulässig und zuletzt ebenfalls insgesamt begründet (2.).
39 
Der Rechtsstreit war auf Antrag der Parteien an das Landgericht zurückzuverweisen (3.).
1.a.
40 
Die Berufung der Klägerin ist zulässig, insbesondere ist die Klägerin auch im Hinblick auf die Verurteilung des Beklagten zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und Zahlung (Tenor LGU Ziff. 3 und Ziff. 4.) - formell (vgl. BGH, Hinweisbeschluss vom 10.1.2017 – VIII ZR 98/16, NZM 2017, 358 Rn. 7, beck-online) - beschwert.
aa.
41 
Die Beschwer im formellen Sinn bestimmt sich für eine Partei danach, wieweit der vom Richterspruch gewährte Rechtsschutz hinter dem von ihr in zulässiger Weise angriffs- oder verteidigungsweise erbetenen Rechtsschutz zurückbleibt (vgl. MüKoZPO-Rimmelspacher, 6. Auflage 2020, vor § 511 ZPO Rn. 15, beck-online).
bb.
42 
Mit der angegriffenen Entscheidung des Landgerichts auch über die zweite und dritte Stufe der Stufenklage zusammen mit der Auskunftsstufe ist das Rechtsschutzbegehren der Klägerin unzulässig verkürzt worden.
(1.)
43 
Denn über die in den einzelnen Stufen der Stufenklage gestellten Anträge ist jeweils gesondert zu verhandeln und grundsätzlich durch Teilurteil zu entscheiden (allgemeine Meinung, vgl. BeckOK ZPO/Bacher, 39. Ed. 1.12.2020, ZPO § 254 Rn. 17). Dies gilt - wie im Streitfall (siehe Protokoll des Termins vom 18.6.2020, GA 370) - auch dann, wenn der Kläger in der mündlichen Verhandlung alle Anträge stellt (vgl. OLG Frankfurt a. M. Urt. v. 18.6.2020 – 6 U 80/19, GRUR-RS 2020, 16134 Rn. 4, beck-online: „Das Landgericht hätte dies jedenfalls im Rahmen von § 139 Abs. 1 ZPO klären können.“).
44 
Nach rechtskräftigem Erlass des Auskunftsurteils auf erster Stufe kann das Verfahren nur auf Parteiantrag fortgesetzt werden. Keinesfalls wird der Fortsetzungstermin von Amts wegen bestimmt (vgl. BGH, Beschluss vom 19.11.2014 – XII ZB 522/14, NJW-RR 2015, 188f. Rn. 13, beck-online).
(2.)
45 
Ein „Durchentscheiden“ der Stufenklage war mithin prozessual fehlerhaft und hat die Dispositionsbefugnis des Klägers über die Fortsetzung des Verfahrens und den Zeitpunkt des Aufrufs der zweiten (und dritten) Stufe der Stufenklage und damit sein Rechtsschutzbegehren missachtet.
cc.
46 
Hinzu kommt, dass der Ausspruch zur Verpflichtung des Beklagten zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und zur Zahlung auch nicht vollstreckbar, da nicht ausreichend bestimmt ist (vgl. Musielak/Voit/Lackmann, 17. Aufl. 2020, ZPO § 704 Rn. 8), was eine Beschwer der Klägerin zusätzlich rechtfertigen dürfte.
b.
47 
Die Berufung der Klägerin ist auch begründet.
aa.
48 
Mangels rechtskräftigen Abschlusses der Auskunftsstufe (im Zeitpunkt der Entscheidung durch das Landgericht) und Aufruf der zweiten (bzw. dritten) Stufe durch eine Partei hätte der Ausspruch über die Folgestufen nicht ergehen dürfen.
bb.
49 
Klarstellend war auch die Kostenentscheidung des Landgerichts (Tenor/LGU Ziff. 6.) aufzuheben, da die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz der von dem Landgericht zu treffenden Schlussentscheidung vorbehalten bleibt.
cc.
50 
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit (Tenor/LGU Ziff. 7.) im angefochtenen Urteil konnte ebenfalls insgesamt aufgehoben werden.
51 
Nach Eintritt der (Teil-)Rechtskraft hinsichtlich der Entscheidung zur Auskunftsstufe (Tenor/LGU Ziff. 2.) sowie betreffend die Abweisung der Widerklage (Tenor/LGU Ziff. 5.) bedarf es hinsichtlich der erstinstanzlichen Entscheidung insgesamt keines Ausspruchs zur vorläufigen Vollstreckbarkeit mehr.
2.a.
52 
Auch die Berufung des Beklagten ist insgesamt zulässig, insbesondere ist auch der Beklagte durch den Urteilsausspruch unter Ziff. 3. und 4. des landgerichtlichen Urteils beschwert.
aa.
53 
Ein Beklagter muss für die Zulässigkeit seines Rechtsmittels im Gegensatz zu einem Kläger materiell beschwert sein (vgl. BGH, Hinweisbeschluss vom 10.1.2017 – VIII ZR 98/16, NZM 2017, 358 Rn. 7, beck-online). Die Beschwer im materiellen Sinn bestimmt sich für eine Partei ohne Rücksicht auf ihr vorinstanzliches Streitverhalten danach, ob die Entscheidung ihrem Inhalt nach der Partei nachteilig ist, indem sie unmittelbar ihre Rechtsposition beeinträchtigt oder ihren Pflichtenkreis erweitert (vgl. MüKoZPO-Rimmelspacher, 6. Auflage 2020, vor § 511 ZPO Rn. 16, beck-online).
bb.
54 
Danach gilt im Streitfall, dass der Beklagte durch die ausgesprochenen Verpflichtungen zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und Zahlung des Pflichtteils in seiner Rechtsposition nachteilig betroffen, also materiell beschwert ist.
(1.)
55 
Der Einwand der Klägerin, mangels eines vollstreckungsfähigen Inhalts des Urteilsausspruchs sei der Beklagte nicht nachteilig (materiell) betroffen, greift nicht durch.
56 
Selbst wenn eine Zwangsvollstreckung aus dem landgerichtlichen Urteil - unterstellt, es würde rechtskräftig werden - im Streitfall nicht ernsthaft zu befürchten wäre, hat der Beklagte ein berechtigtes Interesse daran, das (ggf. auch geringe) Risiko einer Vollstreckung aus dem Titel durch ein eigenes Rechtsmittel zu beseitigen.
(2.)
57 
Es ist auch höchstrichterlich anerkannt, dass das Risiko, aus einem nicht vollstreckungsfähigen Titel in Anspruch genommen zu werden, bei der Bewertung der Beschwer des Beklagten als Rechtsmittelsführer selbständig in Rechnung zu stellen ist.
58 
Wenn der Beklagte zur Zeit der Berufungseinlegung gewärtigen muss, etwaigen Vollstreckungsversuchen entgegentreten zu müssen, ist der dafür in Betracht zu ziehende Aufwand für die Berechnung der Beschwer berücksichtigungsfähig und zu ermitteln (vgl. BGH, Beschluss vom 21. 6. 2000 - XII ZB 12/97, NJW 2000, 3073f., beck-online). Für solche Fälle darf der Verurteilte fachkundigen Rat dazu einholen, inwieweit er dem Urteil folgen muss, um Vollstreckungsmaßnahmen zu vermeiden, und es ist auch der Aufwand an Zeit und Kosten zu berücksichtigen, der durch die Abwehr ungerechtfertigter Vollstreckungsversuche auf dem Rechtswege entsteht (vgl. BGH, Urteil vom 05. Mai 1993 – XII ZR 88/92 –, Rn. 21, juris).
b.
59 
Die Berufung des Beklagten hat hinsichtlich der durch das Landgericht ausgesprochenen Verurteilung des Beklagten Erfolg (aa., bb.).
60 
Nach dem letzten Sach- und Streitstand ist sie auch im Hinblick auf die widerklagend erstmals in zweiter Instanz erhobene Feststellungsklage begründet (cc.).
aa.
61 
Auch der Beklagte kann mit der Berufung die von dem Landgericht ausgesprochene Verpflichtung zur „ggf. möglichen“ Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und Zahlung eines noch nicht bezifferten Pflichtteils schon deshalb mit Erfolg rügen, da die weiteren Stufen der Stufenklage nicht zur Entscheidung anstanden.
62 
Auch die Entscheidungen des Landgerichts hinsichtlich der erstinstanzlich angefallenen Kosten und zur vorläufigen Vollstreckbarkeit (Tenor/LGU Ziff. 6. und 7.) im angefochtenen Urteil waren deshalb aufzuheben (vgl. oben unter II.1.b.bb. und cc.).
bb.
63 
Ebenso Erfolg hat die Berufung des Beklagten im Hinblick auf die Verurteilung zur Auszahlung von Geldvermächtnissen in Höhe von 45.000 EUR.
(1.)
64 
Allerdings hat das Landgericht zurecht angenommen, dass der - die Vermächtnisanordnungen enthaltende - Erbvertrag der Erblasserin mit dem Beklagten wirksam, von dem Beklagten insbesondere nicht mit Erfolg angefochten worden ist und der erteilte Erbschein keine von dem Inhalt dieser Verfügung von Todes wegen abweichende Erbfolge verbindlich festzulegen vermag (LGU 10ff.), so dass der Beklagte Alleinerbe der Erblasserin geworden und als solcher Schuldner der erbvertraglich verfügten Vermächtnisse ist (§§ 2174, 2147 BGB).
(a.)
65 
Der von dem Beklagten erklärte Rücktritt vom Erbvertrag ist - wie das Landgericht zurecht angenommen hat (LGU 10f.) - unwirksam.
66 
Die Feststellungen des Landgerichts sind insofern bindend (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), da überzeugend und von der Berufung des Beklagten nicht angegriffen.
67 
Es ist kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass die Parteien des Erbvertrags entgegen des eindeutigen Wortlauts der durch den Notar aufgenommenen Urkunde einer Vertragspartei ein über den Tod der anderen Partei hinaus geltendes Rücktrittsrecht (vgl. § 2298 Abs. 2 Satz 2 BGB) hätten einräumen wollen (vgl. auch: Beschluss des 8. Zivilsenats des OLG Stuttgart vom 29.1.2019, Az. 8 W 96/16, in der Nachlasssache betreffend die Beschwerde der Klägerin und deren Kindern gegen die vom Nachlassgericht mit Beschluss vom 23.11.2015 (Anlage 1 des Beklagten, GA 195ff.) angekündigte Teilerbscheinserteilung, Anlage K 13, dort Seiten 3f., GA 185f.).
(b.)
68 
Soweit der Beklagte in zweiter Instanz nunmehr auch die Auffassung vertritt, die von ihm wiederholt erklärte Anfechtung des Erbvertrags aus dem Jahr 2007 sei unwirksam (GA 60/eA.), ist dies zwar bloße Äußerung einer Rechtsmeinung (aa.), jedoch zutreffend (bb.).
(aa.)
69 
Eine etwa durchgreifende Anfechtung des Erbvertrags hätte dessen Wirksamkeit ex tunc beseitigt, § 142 Abs. 1 BGB (vgl. Weidlich in Palandt, BGB, 79. Auflage, § 2281 Rn. 8).
70 
Für den Fall wirksamer Anfechtung des Erbvertrags könnte der Beklagte also diesen nicht durch die zuletzt abgegebene einseitige Erklärung, er gehe nunmehr von der Geltung des Erbvertrags aus, wiederaufleben lassen. Denn eine nachträgliche Bestätigung sieht das Gesetz nur für den anfechtbaren Erbvertrag vor (§ 2284 BGB), nicht jedoch für den wirksam angefochtenen.
(bb.)
71 
Die tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts zur Unwirksamkeit der Anfechtung des Erbvertrags durch den Beklagten sind jedoch gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO bindend.
72 
Mit überzeugender Begründung (LGU 11ff.) hat das Landgericht Anfechtungsgründe für eine Anfechtung des Erbvertrags wegen Motivirrtums des Beklagten - wie im Übrigen auch der 8. Zivilsenat des OLG Stuttgart im Beschluss vom 29.1.2019, Az. 8 W 96/16, Anlage K 13, dort Seiten 4ff., GA 186ff.) - verneint.
73 
Mangels Angriffs der Berufung des Beklagten auf diese Feststellungen gilt für den Senat insoweit die Bindungswirkung des § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
(c.)
74 
Die Erteilung eines Teilerbscheins durch das Amtsgericht Y. - Nachlassgericht - vom 4.7.2019 (vgl. GA 221) - nicht (vgl. LGU 5): mit Beschluss vom 23.10.2015 - ändert an der materiellen Rechtslage nichts und führt - entgegen der erstinstanzlich geäußerten Auffassung des Beklagten (vgl. etwa GA 68, 192) - im Streitfall nicht etwa zum Eintritt der gesetzlichen Erbfolge.
75 
Vielmehr ist der Beklagte aufgrund des Erbvertrags mit der Erblasserin vom 10.5.2007, dort § 2, deren Alleinerbe und als solcher beschwert mit den in § 3 des Erbvertrags festgelegten Vermächtnissen, § 2147 Satz 2 BGB.
(2.)
76 
Ebenso zutreffend hat das Landgericht das Entstehen und die Fälligkeit der Vermächtnisansprüche bindend (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) bejaht (LGU 15), insbesondere hat das Landgericht die Höhe der - die Vermächtnisse ggf. begrenzenden - erbschaftssteuerlichen Freibeträge (§ 15 Abs. 1 ErbStG, § 16 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG a. F.) für die Klägerin und deren Kinder zutreffend mit jeweils 20.000 EUR beziffert.
77 
Die Berufung des Beklagten nimmt auch dies hin.
(3.)
78 
Infolge der in zweiter Instanz zulässig erhobenen (a.) Einrede nach § 2318 Abs. 1 BGB verstieße der Erlass eines Teilurteils betreffend die streitgegenständlichen Vermächtnisansprüche jedoch gegen § 301 BGB (b.).
(a.)
79 
§ 531 Abs. 2 ZPO steht der erstmaligen Erhebung der Einrede des § 2318 Abs.1 BGB durch den Beklagten nicht entgegen.
(aa.)
80 
Aus einer die Zwecke des Zivilprozesses und der Präklusionsvorschriften berücksichtigenden Auslegung der § 529 Abs. 1 Nr. 2, § 531 ZPO ergibt sich, dass unter "neue Angriffs- und Verteidigungsmittel" im Sinne des § 531 ZPO lediglich streitiges und beweisbedürftiges Vorbringen fällt. Nicht beweisbedürftiges Vorbringen hat das Berufungsgericht gemäß § 529 Abs. 1 ZPO seiner Entscheidung ohne weiteres zugrunde zu legen (vgl. BGH, Beschluss vom 27.10.2015 – VIII ZR 288/14, BeckRS 2016, 482, beck-online; hierzu: Anmerkung von Wolf-Rüdiger Bub und Nicola Bernhard, FD-MietR 2016, 375208, beck-online; BeckOK ZPO/Wulf, 39. Ed. 1.12.2020, ZPO § 531 Rn. 8).
81 
Auch die erstmals im Berufungsverfahren erfolgende Erhebung einer Einrede ist ungeachtet – oder besser wegen – ihrer materiell-rechtlichen Wirkungen vom Berufungsgericht zu berücksichtigen, wenn die die Einrede begründenden Tatsachen unstreitig sind (vgl. BGH, Urteil vom 20. Mai 2009 - VIII ZR 247/06, NJW 2009, 2532ff. Rz. 16, beck-online; Beschluss vom 23. Juni 2008 - GSZ 1/08, Rz. 11ff., beck-online zur Verjährungseinrede; Urteil vom 16. Oktober 2008 – IX ZR 135/07 –, Rn. 7, 15, juris zur Verjährungseinrede).
(bb.)
82 
Der Beklagte hat die Einrede des Kürzungsrechts des Erben wegen Pflichtteilsbelastung gegenüber den Vermächtnisnehmern (§ 2318 Abs. 1 BGB) erstmals in zweiter Instanz (unstreitig) erhoben (GA 61f./eA.).
(cc.)
83 
Es steht auch außer Streit, dass der Beklagte sowohl die erbvertraglich vereinbarten Vermächtnisse zu erfüllen als auch die Pflichtteilsansprüche der verstorbenen Mutter der vorverstorbenen Ehefrau des Beklagten zu begleichen hat.
(dd.)
84 
Dass die streitgegenständlichen Pflichtteilsansprüche der Höhe nach noch nicht bezifferbar sind, steht einer Berücksichtigung der Einrede des § 2318 Abs. 1 BGB in zweiter Instanz nicht entgegen.
85 
Insofern ist es ausreichend, dass die Einrede nach den unstreitigen tatsächlichen Umständen grundsätzlich eingreift. Auf die genaue Kürzungsquote betreffend die Vermächtnisansprüche wegen der den Beklagten treffenden Pflichtteilslast kommt es mithin zunächst nicht an.
86 
Die Klägerin wird dadurch nicht schlechter gestellt als wenn die nunmehr unstreitigen Umstände für die erhobene Einrede aus § 2318 Abs. 1 BGB bereits in erster Instanz beigebracht worden wären. Die Vorschrift des § 531 Abs. 2 ZPO bezweckt nicht zu verhindern, dass bei Zulassung unstreitigen Vorbringens eine Verhandlung und/oder Beweisaufnahme notwendig wird, wobei letzteres im Streitfall bezüglich der Höhe der Pflichtteilsansprüche der Klägerin und damit zur Höhe des Kürzungsrechts nach § 2318 Abs. 1 BGB ggf. der Fall sein könnte.
(b.)
87 
Der Erlass eines Teilurteils (§ 301 ZPO) über die streitgegenständlichen Vermächtnisansprüche ist derzeit unzulässig, da der Senat nicht zugleich über die - lediglich auf erster Stufe rechtskräftig abgeschlossene - Stufenklage betreffend den von der Klägerin geltend gemachten Pflichtteilsanspruch der Klägerin (aus übergegangenem Recht ihrer Mutter) abschließend entscheiden kann.
88 
Dem steht das Gebot der Widerspruchsfreiheit von Teil- und Schlussurteil entgegen, da die gegenüber dem - derzeit nicht entscheidungsreifen - Pflichtteilsanspruch von dem Beklagten erhobene Einrede des § 2318 Abs. 1 BGB sich auf die Höhe der Vermächtnisforderungen auswirken kann.
(aa.)
89 
Die Voraussetzungen des Kürzungsrechts nach § 2318 Abs. 1 BGB liegen vor.
90 
(aaa.)
91 
Nach dieser Norm tragen die Erben im Verhältnis zu den Vermächtnisnehmern und Auflagenbegünstigten die Pflichtteilslast anteilig, wenn - wie im Streitfall - der Erblasser keine anderweitige Regelung getroffen hat (§ 2324 BGB), kein gesetzlicher Sonderfall nach § 2318 Abs. 2 oder 3 BGB bzw. kein Ausnahmetatbestand vorliegt (§§ 2321 – 2323 BGB). Die anteilige Beteiligung an der Pflichtteilslast wird durch das Kürzungsrecht des Erben sichergestellt, wodurch die ihn belastenden Vermächtnisse und Auflagen verhältnismäßig reduziert werden (vgl. MüKoBGB/Lange, 8. Aufl. 2020, BGB § 2318 Rn. 3)
92 
(bbb.)
93 
Einer Entscheidung der in Rechtsprechung und Literatur streitigen Frage, ob die Anwendbarkeit der Vorschrift des § 2318 Abs. 1 BGB die wirtschaftliche Belastung des Erben durch Inanspruchnahme seitens des Vermächtnisnehmers voraussetzt, bedarf es nicht, da der Beklagte von der Klägerin auf Zahlung des Pflichtteils in Anspruch genommen wird.
94 
Eine wirtschaftliche Belastung des Beklagten mit der Pflichtteilsverbindlichkeit kann nicht deshalb verneint werden, weil der Pflichtteil bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht bezifferbar war.
95 
Auch wenn dies daran gelegen haben mag, dass der Beklagte keine Auskünfte erteilt hatte, ändert dies an der Inanspruchnahme des Beklagten durch einen rechtshängigen, auf dritter Stufe zu beziffernden Anspruch auf Zahlung des Pflichtteils nichts.
(bb.)
96 
Das Berufen des Beklagten auf die Einrede des § 2318 Abs. 1 BGB ist auch nicht wegen treuwidrigen Verhaltens (§ 242 BGB) als unbeachtlich anzusehen.
97 
(aaa.)
98 
Der Beklagte hat sich - jedenfalls bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat - allerdings widersprüchlich verhalten:
99 
Einerseits wollte der Beklagte eine Kürzung der Vermächtnisansprüche erreichen über die Einrede des § 2318 Abs. 1 BGB, für dessen Voraussetzungen er - wie die Klägerin zurecht geltend macht - als Erbe darlegungs- und beweisbelastet ist (vgl. BeckOGK/Reisnecker, 1.2.2020, BGB § 2318 Rn. 36).
100 
Andererseits hatte er bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in zweiter Instanz, insgesamt seit über sechs Jahren seit dem Erbfall, noch keine Auskünfte zum Nachlass erteilt. Erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der Beklagte Auskunft erteilt, die die Klägerin jedoch bislang nicht als ausreichend ansieht (vgl. GA 115 e-Akte).
101 
Solange der Beklagte keine ausreichenden Auskünfte zum Nachlass erteilt hatte, ist er damit ggf. zugleich seiner Darlegungslast im Hinblick auf die Höhe seines Kürzungsrechts nach § 2318 Abs. 1 BGB nicht nachgekommen.
102 
(bbb.)
103 
Es kann jedoch nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Beklagte im wesentlich überwiegenden Zeitraum der Auskunftsverweigerung, nämlich bis zur Vorlage seiner Berufungsbegründung in zweiter Instanz, die Rechtsauffassung vertreten hat, der Erbvertrag mit seiner verstorbenen Ehefrau sei unwirksam, weshalb die Mutter seiner Ehefrau nicht Pflichtteilsberechtigte, sondern Miterbin zu 1/4 geworden sei. In diesem Fall wäre auch kein Pflichtteilsanspruch auf die Beklagte als Alleinerbin ihrer Mutter übergegangen (so auch die Klägerin, GA 76); der Erhebung einer Einrede nach § 2318 Abs. 1 BGB hätte es nicht bedurft.
104 
Diese Auffassung war zwar rechtlich falsch. Dies führt jedoch nicht dazu, dass die jetzige Erhebung der Einrede des § 2318 Abs. 1 BGB als treuwidrig anzusehen ist. Anlass für deren Geltendmachung gab es - nach der von dem Beklagten erstinstanzlich vertretenen Rechtsauffassung - in erster Instanz nicht.
105 
Dem Beklagte kann nach Auffassung des Senats nicht als treuwidrig vorgehalten werden, dass er nicht schon in erster Instanz vorsorglich die Einrede des § 2318 Abs. 1 BGB erhoben hat.
(cc.)
106 
Spräche der Senat der Klägerin Vermächtnisansprüche in bestimmter Höhe im Wege eines Teil-Urteils zu, bestünde bei Erlass des Schlussurteils über den Pflichtteilsanspruch die Gefahr, dass sich herausstellt, dass der Beklagte wegen der ihn treffenden Pflichtteilslast (§ 2318 Abs. 1 BGB) zur Kürzung der Vermächtnisansprüche in weitergehendem Umfang als durch das Teilurteil berücksichtigt berechtigt ist.
cc.
107 
Die klageändernd erhobene Feststellungswiderklage des Beklagten war zuletzt zulässig (1.) und begründet (2.).
(1.)
108 
Die im Wege der Klageänderung erhobene Feststellungsklage ist zuletzt zulässig geworden.
(a.)
109 
Das Rechtsschutzinteresse des Beklagten entfällt - entgegen der Auffassung der Klägerin - allerdings nicht etwa deshalb, weil seine Alleinerbenstellung bereits rechtskräftig feststeht.
110 
Soweit das angefochtene Urteil teilweise rechtskräftig ist bezüglich der Verurteilung des Beklagten zur Auskunftserteilung gemäß § 2314 BGB ist damit die präjudizielle Vorfrage der (Allein-)Erbenstellung des Beklagten nicht rechtskräftig festgestellt.
111 
Da sich die materielle Rechtskraft auf die Entscheidung über den prozessualen Anspruch beschränkt, erwächst die Beurteilung von Vorfragen oder vorgreiflichen Rechtsverhältnissen aller Art nicht selbständig in Rechtskraft (vgl. MüKoZPO/Gottwald, 6. Aufl. 2020, ZPO § 322 Rn. 100).
(b.)
112 
Der so verstandene Feststellungsantrag zu 1 bezieht sich auf ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis gem. § 256 Abs. 1, Abs. 2 ZPO.
113 
Gegenstand einer Feststellungsklage kann, wie sich auch aus § 27 ZPO ergibt, das Bestehen oder Nichtbestehen eines (Mit-)Erbrechts sein (vgl. BGH, Urteil vom 14. 4. 2010 - IV ZR 135/08, ZEV 2010, 468ff. Rz. 8, beck-online).
(c.)
114 
Aufgrund des zuletzt im Termin vor dem Senat vom 1.4.2021 seitens der Klägerin unbedingt zu Protokoll erklärten Anerkenntnisses war eine Prüfung der Sachurteilsvoraussetzungen, insbesondere des Feststellungsinteresses des Beklagten i. S. v. § 256 Abs. 1 ZPO, entbehrlich.
(aa.)
115 
Ein Anerkenntnisurteil als Sachurteil ist zwar grundsätzlich davon abhängig, dass die Prozessvoraussetzungen gegeben sind; insoweit obliegt dem Gericht eine Prüfungspflicht von Amts wegen. Eine Ausnahme ist jedoch hinsichtlich der Rechtsschutzvoraussetzungen (Klagbarkeit, Rechtsschutzfähigkeit, Rechtsschutzbedürfnis, Feststellungsinteresse bei der Feststellungsklage) zuzulassen. Wegen ihres besonderen Charakters als „bedingte Sachurteilsvoraussetzungen“ hat das Gericht diese Voraussetzungen nicht zu prüfen, wenn der Beklagte nicht ausdrücklich eine Prüfung dadurch verlangt, dass er sein Anerkenntnis von der Erfüllung dieser Voraussetzungen abhängig macht (vgl. MüKoZPO/Musielak, 6. Aufl. 2020, ZPO § 307 Rn. 22).
(bb.)
116 
Die Klägerin hat zwar zunächst ausdrücklich gerügt, stets die Alleinerbenstellung des Beklagten akzeptiert zu haben, weshalb es keines Feststellungsausspruchs - „und schon gar nicht gegenüber der Klägerin“ - bedürfe, weshalb sie zunächst die von dem Beklagten begehrte Feststellung lediglich vorsorglich anerkannt hat.
117 
Hierdurch hat die Klägerin hinreichend deutlich zu erkennen gegeben, auf die Prüfung der Sachurteilsvoraussetzungen, insbesondere des Feststellunginteresses des Beklagten, nicht verzichten zu wollen.
118 
Zuletzt im Termin vor dem Senat vom 1.4.2021 hat die Klägerin demgegenüber an den Einschränkungen im Hinblick auf ihr Anerkenntnis erkennbar nicht mehr festgehalten, sondern dieses lediglich noch unter Verwahrung gegen die Kostenlast erklärt.
(cc.)
119 
Der Senat braucht somit nicht (mehr) zu prüfen, ob ein Feststellungsinteresse für eine Klage auf Feststellung des Alleinerbrechts des Beklagten gemäß § 256 Abs. 1 ZPO in der Person des Beklagten festgestellt werden kann.
(2.)
120 
Die Feststellungsklage ist begründet, da der Beklagte Alleinerbe nach seiner Ehefrau geworden ist, was der Senat auch im Wege des Anerkenntnisurteils aussprechen kann.
121 
Es fehlt den Parteien auch nicht an der Dispositionsbefugnis im Hinblick auf die Feststellung der Alleinerbenstellung des Beklagten. Unter Berücksichtigung, dass der Festststellungsausspruch lediglich inter partes, also im Verhältnis der Parteien zueinander, Rechtswirkung zu entfalten vermag, also außenstehende Dritte hieran nicht gebunden werden, ist die Disponibilität des Streitgegenstands zu bejahen.
3.
122 
Der Rechtsstreit war auf Antrag der Parteien an das Landgericht zurückzuverweisen, § 538 Abs. 2 ZPO betreffend die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung der Vermächtnisse (Tenor Ziff. 1./LGU) sowie die zweite und dritte Stufe der Stufenklage (Tenor Ziff. 3. und 4./LGU).
a.
123 
Voraussetzung der Zurückverweisung ist in allen Fällen des § 538 Abs. 2 ZPO, dass eine weitere Verhandlung zur Sache nötig ist, um über den Streitgegenstand auf umfassender Grundlage und nicht nur auf der Basis des Prozessstoffs entscheiden zu können, auf den das Eingangsgericht die Verhandlung nach Maßgabe gesetzlich vorgesehener Verfahrensweisen (so die Fälle § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 – 6 ZPO) oder in verfahrenswidriger Weise (so in den Fällen Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und 7) beschränkt hatte (vgl. MüKoZPO/Rimmelspacher, 6. Aufl. 2020, ZPO § 538 Rn. 27).
124 
Diese Voraussetzung ist im Streitfall insoweit erfüllt, als weder die Vermächtnisforderungen noch die zweite und dritte Stufe der Stufenklage auf der Grundlage des derzeitigen Prozessstoffs entscheidungsreif sind.
b.
125 
Die Sache ist von dem Senat gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO in analoger Anwendung an das Landgericht zurückzuverweisen, soweit das Landgericht über die zweite und dritte Stufe der Stufenklage und die Vermächtnisansprüche befunden hat.
aa.
126 
Anerkannt ist, dass § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO entsprechend anzuwenden ist, wenn das erstinstanzliche Gericht eine Stufenklage insgesamt abgewiesen hat, das Berufungsgericht hingegen dem Auskunftsanspruch auf erster Stufe stattgibt (vgl. BGH, Beschluss vom 22. 9. 2008 - II ZR 257/07, NJW 2009, 431ff., beck-online; BGH, Urteil vom 3. 5. 2006 - VIII ZR 168/05, NJW 2006, 2626f. Rn. 14, beck-online; Urteil vom 21.02.1991 - III ZR 169/88, NJW 1991, 1893f., beck-online).
127 
Die von der Rechtsprechung gezogene Analogie betreffend die Stufenklage bezieht sich auf die in § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Var. 2 ZPO genannten Fälle der vollständigen Klageabweisung in erster Instanz. Eine solche liegt im Streitfall nicht vor.
bb.
128 
Im Streitfall ist aber eine analoge Anwendung von § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Var. 1 ZPO möglich und nach Auffassung des Senats geboten.
129 
Der Streitfall ist mit den in dieser Vorschrift genannten Fällen der Vorabentscheidung über den Grund vergleichbar.
(1.)
130 
Eine planwidrige Regelungslücke des Gesetzes als erste Voraussetzung für die Bildung einer Analogie (vgl. Grüneberg in Palandt, 79. Auflage, BGB, Einleitung vor § 1, Rn. 48, 55) liegt vor.
131 
Denn ebenso wie bei der vollständigen Abweisung der Stufenklage ist auch bei einer Entscheidung über sämtliche Stufen der Stufenklage nach Auffassung des Senats von einer planwidrigen Unvollständigkeit im Hinblick auf die Möglichkeit einer Zurückverweisung des Rechtsstreits an das erstinstanzliche Gericht auszugehen.
(2.)
132 
Diese Regelungslücke kann in Anlehnung an die Vorschrift des § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Var. 1 ZPO geschlossen werden.
(a.)
133 
Im Streitfall hat das Landgericht zwar kein Grundurteil erlassen, sondern über sämtliche Stufen der Stufenklage entschieden. Damit hat das Landgericht jedoch auch den Leistungsanspruch auf der dritten Stufe der Stufenklage - inzident im Tenor unter Ziff. 2. und 3. und explizit im Tenor unter Ziff. 4. - dem Grunde nach bejaht.
134 
Der rechtskräftige und - nach Aufhebung der Entscheidung des Landgerichts über die zweite und dritte Stufe der Stufenklage - bestehen bleibende Ausspruch zur Auskunftsstufe ist einer Entscheidung über den Grund durch das Ausgangsgericht so weit angenähert, dass dem Senat die Bildung einer Analogie grundsätzlich möglich erscheint.
(b.)
135 
Gerechtfertigt wird die analoge Anwendung der Vorschrift des § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Var. 1 ZPO im Streitfall nach der Auffassung des Senats dadurch, dass der Sinn und Zweck der Norm, den Parteien eine zweite Tatsacheninstanz auch zur Höhe zu erhalten (vgl. BeckOK ZPO/Wulf, 40. Ed. 1.3.2021, ZPO § 538 Rn. 23), auch im Streitfall einschlägig ist.
136 
Denn behielte der Senat den Rechtsstreit in zweiter und dritter Stufe der Stufenklage, dann würde das System der Stufenklage außer Funktion gesetzt. Ein möglicher Instanzenzug wäre ggf. zweifach verkürzt, nämlich für die zweite und dritte Stufe der Stufenklage, über die jeweils der Senat als Tatsacheninstanz abschließend zu befinden hätte.
137 
Zudem hätte die Zwangsvollstreckung zur ersten Stufe (und ggf. auch zur zweiten Stufe) durch das Landgericht als Prozessgericht erster Instanz (§ 888 ZPO) zu erfolgen, während die Hauptsache durchgehend beim Senat anhängig bliebe.
cc.
138 
Auch die Entscheidung des Landgerichts über die Vermächtnisansprüche der Klägerin (Tenor Ziff. 1 LGU) war aufzuheben und (mit-)zurückzuverweisen.
(1.)
139 
Stehen mehrere im Wege der Klagehäufung oder durch Klage und Widerklage geltend gemachte Ansprüche in einem unlösbaren Zusammenhang, so hat das Berufungsgericht bei einer Entscheidung gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO bloß hinsichtlich eines Teils des Rechtsstreits das angefochtene Urteil gleichwohl im Ganzen aufzuheben und die Sache insgesamt zurückzuverweisen, um einen Entscheidungswiderspruch zu vermeiden (vgl. MüKoZPO/Rimmelspacher, 6. Aufl. 2020, ZPO § 538 Rn. 64).
(2.)
140 
So liegt es im Streitfall im Hinblick auf die von dem Landgericht zugesprochenen Vermächtnisansprüche, da über diese nicht im Wege des Teilurteils vorab entschieden werden kann (vgl. oben unter II.2.b.bb.(3.)(b)).
III.
1.
141 
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens war dem erstinstanzlichen Schlussurteil vorzubehalten (vgl. Heßler in Zöller, ZPO, 32. Auflage, § 538 Rn. 58).
a.
142 
Tragender Grund dafür, dass die Rechtsmittelentscheidung keinen Kostenausspruch enthält, ist, dass die Aufhebung und Zurückverweisung keine Entscheidung in der Sache selbst darstellt, das endgültige Obsiegen mithin vom Ausgang der erneuten Entscheidung in der unteren Instanz, ggf. auch einer erneuten Rechtsmittelinstanz, abhängig ist. Die Kostenentscheidung ist deshalb in diesen Fällen der unteren Instanz zu überlassen (vgl. MüKoZPO/Schulz, 6. Aufl. 2020, ZPO § 97 Rn. 17).
b.
143 
Dass aufgrund des erklärten Teil-Anerkenntnisses der Klägerin der Widerklage stattzugeben war, führt zu keiner anderen Bewertung.
144 
Dem Senat ist es nicht möglich, über sämtliche Kosten des Berufungsverfahrens einheitlich zu entscheiden.
145 
Denn der Ausgang des Verfahrens ist im Hinblick auf die mit der Klage stufenweise verfolgten Ansprüche weiterhin offen, weshalb erst das Landgericht im weiteren Fortgang des Verfahrens über die Kostenverteilung auch des Berufungsverfahrens zu befinden haben wird, ggf. unter Anwendung von § 93 ZPO für den durch Teilanerkenntnisurteil des Senats erledigten Teil des Rechtsstreits.
2.
146 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO.
a.
147 
Eine Vollstreckung ist aus dem aufhebenden und zurückverweisenden Urteil insofern möglich, als erst die Vorlage eines für vorläufig vollstreckbar erklärten Urteils das Vollstreckungsorgan nach §§ 775 Nr. 1, 776 ZPO zwingt, eine eingeleitete Vollstreckung aus dem aufgehobenen Urteil einzustellen und getroffene Maßnahmen aufzuheben (vgl. Heßler in Zöller, a. a. O., § 538 Rn. 59).
b.
148 
Aus § 708 Nr. 10 ZPO ergibt sich die Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung.
149 
Für eine Abwendungsbefugnis gem. § 711 ZPO besteht kein Raum, da es an einem Vollstreckungsinhalt im eigentlichen Sinne fehlt (vgl. OLG Köln, Urteil vom 30. Juli 2014 – I-17 U 62/13 –, Rn. 27, juris; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 22. November 2006 – 3 U 74/06 –, Rn. 21, juris; OLG München, Urteil vom 04. September 2009 – 10 U 3291/09 –, Rn. 38, juris).
3.
150 
Ein Grund für die Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegt nicht vor.
4.
151 
Die Wertfestsetzung für das Berufungsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG.
152 
Gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG kommt es auf die Anträge des Rechtsmittelsführers an, wobei die Bewertung des Antrags des Rechtsmittelklägers nach §§ 39ff. GKG erfolgt (vgl. BDZ/Dörndorfer, 4. Aufl. 2019, GKG § 47 Rn. 3)
153 
Danach gilt im Einzelnen:
154 
a. Berufung/Klägerin:
155 
Die Klägerin greift nur die Verurteilung des Beklagten zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und Zahlung (LGU Tenor Ziff. 3. und 4.) an.
aa.
156 
Für die Bewertung nach § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG ist auszugehen von dem Grundgedanken, dass derjenige, der aktiv ein bestimmtes Rechtsschutzziel erstrebt, den Gegenstand und damit den Wert des jeweiligen Verfahrens bestimmt. Danach ist es folgerichtig, den Wert eines Rechtsmittelverfahrens nicht an das erstinstanzliche Begehren des Klägers oder Antragstellers zu knüpfen, sondern vom konkreten Rechtsschutzziel des Rechtsmittelführers abhängig zu machen (vgl. BeckOK KostR/Schindler, 32. Ed. 1.1.2021, GKG § 47 Rn. 1).
bb.
157 
Das Rechtsschutzziel der Klägerin geht - trotz erfolgter und von Klägerseite im weiteren Verlauf des Rechtsstreits zukünftig angestrebter Verurteilung des Beklagten auf zweiter und dritter Stufe - dahin, diese Verurteilung derzeit (noch) zu beseitigen, da weder die Verpflichtung des Beklagten zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung noch die Verurteilung des Beklagten zur Entscheidung reif waren, sondern hierüber jeweils grundsätzlich noch gesondert zu verhandeln gewesen wäre nach Abschluss zunächst der ersten Stufe der Stufenklage.
cc.
158 
Dieses Rechtsschutzziel bewertet der Senat mit einem Bruchteil des Leistungsantrags von 1/4, mithin etwa 4.000 EUR, da nur der unrichtige, verfrühte Zeitpunkt der Entscheidung angegriffen wird.
159 
Ausgehend von einem bei Eingang des Rechtsmittelschriftsatzes der Klägerin geschätzten - und daher maßgeblichen, § 40 GKG (vgl. BGH, Beschluss vom 30. 7. 1998 - III ZR 56–98, NJW-RR 1998, 1452, beck-online zu § 15 GKG a. F.) - Wert des Nachlasses von 250.000 EUR ergibt sich bei einer Pflichtteilsquote von 1/8 zunächst ein Pflichtteilsanspruch der Klägerin von 31.250 EUR. Von diesem Betrag soll nach der Vorstellung der Klägerin (GA 21) ein Abzug von 15.000 EUR erfolgen wegen des ihr in entsprechender Höhe zustehenden Vermächtnisses.
160 
1/4 des verbleibenden Betrags von 16.250 EUR entspricht ca. 4.000 EUR.
161 
b. Berufung/Beklagter:
aa.
162 
Der Beklagte wendet sich gegen seine Verurteilung zur Auszahlung der Vermächtnisse, was entsprechend dem in Höhe von 45.000 EUR titulierten Zahlungsbetrag wertmäßig zu berücksichtigen ist, da dies sein Interesse an der Abwehr der Klageforderung ist (vgl. BeckOK KostR/Schindler, 32. Ed. 1.1.2021, GKG § 47 Rn. 1).
bb.
163 
Weiterhin greift auch der Beklagte seine Verurteilung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung und Zahlung (LGU Tenor Ziff. 3. und 4.) an.
(1.)
164 
Auch hier gilt, dass der Beklagte im Kern die verfrühte Entscheidung des Landgerichts rügt. Daher ist das maßgebliche Rechtsschutzziel wiederum - wie auch für die Berufung der Klägerin - das Interesse an gestufter Verhandlung und Entscheidung, welches der Senat ebenfalls mit ca. 4.000 EUR bewertet.
(2.)
165 
Da das Rechtsschutzinteresse des Beklagten mit dem der Klägerin (vgl. oben) insofern deckungsgleich ist, ist es ausreichend, den Wert von 4.000 EUR insgesamt einmal anzusetzen, § 45 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 3 GKG.
cc.
166 
Schließlich hat der Beklagte Widerklage auf Feststellung seiner Alleinerbenstellung erhoben.
(1.)
167 
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist bei der Bewertung von Miterbenstreitigkeiten eine wirtschaftliche Betrachtungsweise geboten (vgl. BGH in MDR 1975, 389 Rz. 1 - zitiert nach juris). Hierbei ist grundsätzlich von § 3 ZPO (i. V. m. § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG) auszugehen (vgl. Herget in Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 3 unter dem Stichwort „erbrechtliche Ansprüche“).
168 
Bei der Erbfeststellungsklage bemisst sich der Streitwert nach dem von dem Kläger für sich in Anspruch genommenen Anteil an dem - um die Verbindlichkeiten geminderten - Nachlass, abzüglich eines Feststellungsabschlags von 20 % (vgl. BGH in ZEV 2011, 656 Rz. 2 - zitiert nach juris).
169 
Wertangaben des Klägers gemäß § 61 GKG können wertvolle Hinweise für die Wertbestimmung geben, sind jedoch für das Gericht nicht bindend (vgl. BGH in NJW 2004, 3488ff. unter III. 3.; BeckOK KostR/Schindler, 33. Ed. 1.4.2021, GKG § 40 Rn. 15).
(2.)
170 
Der Nachlasswert beträgt - wie auch vom Landgericht (LGU 18) ohne Beanstandung der Parteien geschätzt - 250.000 EUR, so dass sich der Streitwert der im Berufungsverfahren erhobenen Widerklage auf 200.000 EUR beläuft.
3.
171 
Der Gesamtwert des Berufungsverfahrens beträgt damit im Ergebnis 249.000 EUR.
4.a.
172 
Der unter Ziff. 2 des Tenors des angefochtenen Urteils zuerkannte Auskunftsanspruch der Klägerin auf erster Stufe der Stufenklage ist rechtskräftig, da ausdrücklich weder von der Klägerin noch von dem Beklagten zum Gegenstand des Berufungsverfahrens gemacht, so dass er wertmäßig keine Berücksichtigung findet.
b.
173 
Ebenso rechtskräftig geworden ist die Abweisung der erstinstanzlichen Widerklage auf Feststellung, der Beklagte sei Erbe seiner Ehefrau zu 3/4 geworden. Die im Berufungsverfahren erhobene Widerklage richtet sich auf die Feststellung einer anderen Erbenstellung, nämlich die Alleinerben-Eigenschaft des Beklagten, hat also einen anderen Streitgegenstand.

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