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BGB § 2347 Persönliche Anforderungen, Vertretung

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Zu dem Erbverzicht ist, wenn der Verzichtende unter Vormundschaft steht, die Genehmigung des Familiengerichts erforderlich; steht er unter elterlicher Sorge, so gilt das Gleiche. Für den Verzicht durch den Betreuer ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich.

(2) Der Erblasser kann den Vertrag nur persönlich schließen; ist er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt, so bedarf er nicht der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters. Ist der Erblasser geschäftsunfähig, so kann der Vertrag durch den gesetzlichen Vertreter geschlossen werden; die Genehmigung des Familiengerichts oder Betreuungsgerichts ist in gleichem Umfang wie nach Absatz 1 erforderlich.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Bundesgerichtshof - IV ZR 263/23
20. November 2024
IV ZR 263/23 20. November 2024
Endurteil vom Oberlandesgericht Nürnberg - 1 U 676/22 Erb
1. September 2023
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Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 11 U 148/22
12. Juli 2023
11 U 148/22 12. Juli 2023
Urteil vom Oberlandesgericht Hamm - 10 U 36/15
8. November 2016
10 U 36/15 8. November 2016
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - 15 W 92/14
22. Juli 2014
15 W 92/14 22. Juli 2014