Verzichtet ein Abkömmling oder ein Seitenverwandter des Erblassers auf das gesetzliche Erbrecht, so erstreckt sich die Wirkung des Verzichts auf seine Abkömmlinge, sofern nicht ein anderes bestimmt wird.
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BGB § 2349 Erstreckung auf Abkömmlinge
Bürgerliches Gesetzbuch
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