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BGB § 2350 Verzicht zugunsten eines anderen

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Verzichtet jemand zugunsten eines anderen auf das gesetzliche Erbrecht, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Verzicht nur für den Fall gelten soll, dass der andere Erbe wird.

(2) Verzichtet ein Abkömmling des Erblassers auf das gesetzliche Erbrecht, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Verzicht nur zugunsten der anderen Abkömmlinge und des Ehegatten oder Lebenspartners des Erblassers gelten soll.

Referenzen

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Zitiert von

Urteil vom Bundesarbeitsgericht - 4 AZR 286/22
13. Dezember 2023
4 AZR 286/22 13. Dezember 2023
Beschluss vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main (21. Zivilsenat) - 21 W 39/21
21. Juni 2021
21 W 39/21 21. Juni 2021
Urteil vom Amtsgericht Ahaus - 16 C 177/13
30. Juni 2014
16 C 177/13 30. Juni 2014
Beschluss vom Oberlandesgericht Hamm - I-15 W 603/10
2. Dezember 2011
I-15 W 603/10 2. Dezember 2011
Urteil vom Oberlandesgericht Düsseldorf - I-7 U 22/06
25. Juli 2008
I-7 U 22/06 25. Juli 2008