Die Vorschrift des § 2366 findet entsprechende Anwendung, wenn an denjenigen, welcher in einem Erbschein als Erbe bezeichnet ist, auf Grund eines zur Erbschaft gehörenden Rechts eine Leistung bewirkt oder wenn zwischen ihm und einem anderen in Ansehung eines solchen Rechts ein nicht unter die Vorschrift des § 2366 fallendes Rechtsgeschäft vorgenommen wird, das eine Verfügung über das Recht enthält.
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BGB § 2367 Leistung an Erbscheinserben
Bürgerliches Gesetzbuch
Referenzen
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Zitiert von
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Beschluss vom Oberlandesgericht Düsseldorf - 3 Wx 86/19
23. Dezember 2019
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3 Wx 86/19 | 23. Dezember 2019 |
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Urteil vom Bundessozialgericht (12. Senat) - B 12 R 8/14 R
29. Juni 2016
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B 12 R 8/14 R | 29. Juni 2016 |
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Urteil vom Bundesgerichtshof (4. Zivilsenat) - IV ZR 161/14
8. April 2015
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IV ZR 161/14 | 8. April 2015 |