BGB § 245 Geldsortenschuld

Bürgerliches Gesetzbuch

Ist eine Geldschuld in einer bestimmten Münzsorte zu zahlen, die sich zur Zeit der Zahlung nicht mehr im Umlauf befindet, so ist die Zahlung so zu leisten, wie wenn die Münzsorte nicht bestimmt wäre.

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Zitiert von

Urteil vom Landgericht Magdeburg (11. Zivilkammer) - 11 O 1474/11
10. Januar 2014
11 O 1474/11 10. Januar 2014