Ist eine Geldschuld in einer bestimmten Münzsorte zu zahlen, die sich zur Zeit der Zahlung nicht mehr im Umlauf befindet, so ist die Zahlung so zu leisten, wie wenn die Münzsorte nicht bestimmt wäre.
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BGB § 245 Geldsortenschuld
Bürgerliches Gesetzbuch
Referenzen
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Zitiert von
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Urteil vom Landgericht Magdeburg (11. Zivilkammer) - 11 O 1474/11
10. Januar 2014
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11 O 1474/11 | 10. Januar 2014 |