Warnung: Dieser Gesetzestext ist möglicherweise veraltet, da der Inhalt nicht aktiv gepflegt wird. Bitte prüfen Sie die offiziellen Quellen.

BGB § 263 Ausübung des Wahlrechts; Wirkung

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Die Wahl erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(2) Die gewählte Leistung gilt als die von Anfang an allein geschuldete.

Referenzen

Dieses Dokument enthält keine Referenzen.

Zitiert von