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BGB § 312f Abschriften und Bestätigungen

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ist der Unternehmer verpflichtet, dem Verbraucher alsbald auf Papier zur Verfügung zu stellen

1.
eine Abschrift eines Vertragsdokuments, das von den Vertragsschließenden so unterzeichnet wurde, dass ihre Identität erkennbar ist, oder
2.
eine Bestätigung des Vertrags, in der der Vertragsinhalt wiedergegeben ist.
Wenn der Verbraucher zustimmt, kann für die Abschrift oder die Bestätigung des Vertrags auch ein anderer dauerhafter Datenträger verwendet werden. Die Bestätigung nach Satz 1 muss die in Artikel 246a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Angaben nur enthalten, wenn der Unternehmer dem Verbraucher diese Informationen nicht bereits vor Vertragsschluss in Erfüllung seiner Informationspflichten nach § 312d Absatz 1 auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt hat.

(2) Bei Fernabsatzverträgen ist der Unternehmer verpflichtet, dem Verbraucher eine Bestätigung des Vertrags, in der der Vertragsinhalt wiedergegeben ist, innerhalb einer angemessenen Frist nach Vertragsschluss, spätestens jedoch bei der Lieferung der Ware oder bevor mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen wird, auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen. Die Bestätigung nach Satz 1 muss die in Artikel 246a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Angaben enthalten, es sei denn, der Unternehmer hat dem Verbraucher diese Informationen bereits vor Vertragsschluss in Erfüllung seiner Informationspflichten nach § 312d Absatz 1 auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt.

(3) Bei Verträgen über digitale Inhalte (§ 327 Absatz 2 Satz 1), die nicht auf einem körperlichen Datenträger bereitgestellt werden, ist auf der Abschrift oder in der Bestätigung des Vertrags nach den Absätzen 1 und 2 gegebenenfalls auch festzuhalten, dass der Verbraucher vor Ausführung des Vertrags

1.
ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer mit der Ausführung des Vertrags vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt, und
2.
seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er durch seine Zustimmung mit Beginn der Ausführung des Vertrags sein Widerrufsrecht verliert.

(4) Diese Vorschrift ist nicht anwendbar auf Verträge über Finanzdienstleistungen.

Referenzen

Zitiert von

Urteil vom Oberlandesgericht Braunschweig - 9 U 69/25
18. Dezember 2025
9 U 69/25 18. Dezember 2025
Urteil vom Oberlandesgericht Dresden (2. Zivilsenat) - 2 U 21/25
9. Dezember 2025
2 U 21/25 9. Dezember 2025
Urteil vom Oberlandesgericht Stuttgart (6. Zivilsenat) - 6 UKl 2/25
23. September 2025
6 UKl 2/25 23. September 2025
None vom Oberlandesgericht Dresden - 12 U 1547/24
30. April 2025
12 U 1547/24 30. April 2025
Endurteil vom Amtsgericht München - 271 C 21680/24
26. Februar 2025
271 C 21680/24 26. Februar 2025
Urteil vom Oberlandesgericht Stuttgart (6. Zivilsenat) - 6 U 46/24
4. Februar 2025
6 U 46/24 4. Februar 2025
Urteil vom Oberlandesgericht Stuttgart (3. Zivilsenat) - 3 U 233/22
7. August 2024
3 U 233/22 7. August 2024
Urteil vom Oberlandesgericht Karlsruhe (17. Zivilsenat) - 17 U 404/21
4. Juli 2024
17 U 404/21 4. Juli 2024
Endurteil vom Landgericht Regensburg - 31 O 1891/23
24. April 2024
31 O 1891/23 24. April 2024
Urteil vom Landgericht Frankfurt am Main (31. Zivilkammer) - 2-31 O 78/23
2. April 2024
2-31 O 78/23 2. April 2024