BGB § 312f Abschriften und Bestätigungen

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen ist der Unternehmer verpflichtet, dem Verbraucher alsbald auf Papier zur Verfügung zu stellen

1.
eine Abschrift eines Vertragsdokuments, das von den Vertragsschließenden so unterzeichnet wurde, dass ihre Identität erkennbar ist, oder
2.
eine Bestätigung des Vertrags, in der der Vertragsinhalt wiedergegeben ist.
Wenn der Verbraucher zustimmt, kann für die Abschrift oder die Bestätigung des Vertrags auch ein anderer dauerhafter Datenträger verwendet werden. Die Bestätigung nach Satz 1 muss die in Artikel 246a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Angaben nur enthalten, wenn der Unternehmer dem Verbraucher diese Informationen nicht bereits vor Vertragsschluss in Erfüllung seiner Informationspflichten nach § 312d Absatz 1 auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt hat.

(2) Bei Fernabsatzverträgen ist der Unternehmer verpflichtet, dem Verbraucher eine Bestätigung des Vertrags, in der der Vertragsinhalt wiedergegeben ist, innerhalb einer angemessenen Frist nach Vertragsschluss, spätestens jedoch bei der Lieferung der Ware oder bevor mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen wird, auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung zu stellen. Die Bestätigung nach Satz 1 muss die in Artikel 246a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Angaben enthalten, es sei denn, der Unternehmer hat dem Verbraucher diese Informationen bereits vor Vertragsschluss in Erfüllung seiner Informationspflichten nach § 312d Absatz 1 auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt.

(3) Bei Verträgen über die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen Daten, die in digitaler Form hergestellt und bereitgestellt werden (digitale Inhalte), ist auf der Abschrift oder in der Bestätigung des Vertrags nach den Absätzen 1 und 2 gegebenenfalls auch festzuhalten, dass der Verbraucher vor Ausführung des Vertrags

1.
ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer mit der Ausführung des Vertrags vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt, und
2.
seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er durch seine Zustimmung mit Beginn der Ausführung des Vertrags sein Widerrufsrecht verliert.

(4) Diese Vorschrift ist nicht anwendbar auf Verträge über Finanzdienstleistungen.

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Zitiert von

Endurteil vom Oberlandesgericht München - 20 U 8299/21 Bau e
9. Juni 2022
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Urteil vom Bundesgerichtshof (8. Zivilsenat) - VIII ZR 285/18
27. November 2019
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Urteil vom Landgericht Hamburg (20. Zivilkammer) - 320 S 20/19
30. August 2019
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Urteil vom Bundesgerichtshof (8. Zivilsenat) - VIII ZR 94/17
17. Oktober 2018
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Urteil vom Bundesgerichtshof (11. Zivilsenat) - XI ZR 702/16
3. Juli 2018
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Urteil vom Bundesgerichtshof (1. Zivilsenat) - I ZR 244/16
19. April 2018
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Urteil vom Arbeitsgericht Solingen - 3 Ca 1177/16 lev
3. November 2016
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Urteil vom Amtsgericht Pinneberg - 68 C 7/15
11. Januar 2016
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Urteil vom Landgericht Münster - 02 O 127/15
4. November 2015
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Urteil vom Landgericht Düsseldorf - 6 O 348/11 U.
16. August 2013
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