BGB § 312k Abweichende Vereinbarungen und Beweislast

Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Von den Vorschriften dieses Untertitels darf, soweit nichts anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Verbrauchers oder Kunden abgewichen werden. Die Vorschriften dieses Untertitels finden, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.

(2) Der Unternehmer trägt gegenüber dem Verbraucher die Beweislast für die Erfüllung der in diesem Untertitel geregelten Informationspflichten.

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Urteil vom Hanseatisches Oberlandesgericht (15. Zivilsenat) - 15 U 79/19
12. November 2020
15 U 79/19 12. November 2020
Beschluss vom Oberlandesgericht Koblenz (2. Zivilsenat) - 2 U 1260/17
14. Juni 2019
2 U 1260/17 14. Juni 2019
Urteil vom Landgericht Münster - 02 O 127/15
4. November 2015
02 O 127/15 4. November 2015